M 43. 835
3) in Glasgefäßen, die in slarke Holzkisten mit Stroh, Heu, Kleie, Sägemehl,
Infusorienerde oder anderen lockeren Substanzen eingefüttert sind.
XII. Holzgeist in rohem und rektifizirtem Zustande und Aceton werden
— sofern sie nicht in besonders dazu konstruirten Wagen (Bassinwagen) oder in Fässern
zur Aufgabe gelangen — nur in Metall= oder Glasgefäßen zur Beförderung zugelassen.
Diese Gefäße müssen in der unter Nr. X für Schwefeläther 2c. vorgeschriebenen Weise
verpackt sein. . . «
iWegendersusammenpackungyitandetenGegenständenvergi.Nr.xxx1x.
XIV. Chlorsaures Kali und andere chlorsaure Salze müssen sorgfältig in
dichte, mit Papier ausgeklebte Fässer oder Kisten verpackt sein.
XV. Pikrinsäure wird nur gegen eine von einem vereideten Chemiker auf dem
Frachtbriefe auszustellende Bescheinigung über die Ungefährlichkeit der aufgegebenen Pikrin-
säure befördert. Vergl. S. 48. A. 3. c.
XVI. Ziffer 1 Absatz 2. Falls dieselben in Metall-, Holz- ober Gummibehältern
versendet werden, so müssen die Behälter vollkommen dicht und mit guten Verschlüssen ver-
sehen sein.
XVI. Ziffer 2. Vorbehaltlich der Bestimmungen unter Nr. XXXIX müssen Mi-
neralsäuren stets getrennt verladen und dürfen namentlich mit anderen Chemikalien nicht in
einen und denselben Wagen gebracht werden.
XVI. Ziffer 4 Absatz 1. Die Mineralsäuren werden, wenn die einzelnen Kolli,
welche zu einer Frachtbriefsendung gehören, nicht über 75 Kilogramm schwer sind, zur
Frachtberechnung nach dem wirklichen Gewichte angenommen. Befinden sich bei einer Fracht-
briessendung ein oder mehrere Stücke im Einzelgewichte von mehr als 75 Kilogramm, so
kann die Eisenbahnverwaltung, auch wenn die Gesammtmenge das Gewicht von 2000 Kllo-
gramm nicht erreicht, die Bezahlung der Fracht für 2000 Kilogramm verlangen. Diese
Berechtigung tritt jedoch nicht ein, wenn für ein im Gewichte von höchstens 75 Kilogramm
angenommenes Kollo erst nach der Annahme ein höheres Gewicht ermittelt wird. Das
126°