Geseh= und Verordunungs-Hlatt
Hönigreich Bayern
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Inhalt:
Bekanntmachung vom 27. Juli 1881, Maßregeln gegen die Rinderpest betreffend. — Ordens-Verleihungen.
— Königlich Allerhöchste Genehmigung zur Annahme einer fremden Dekoration. — Auszug aus der Adels-
Matrikel des Königreiches. — Berichtigung.
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Bekanntmachung, Maßregeln gegen die Rinderpest betr.
Königliches Staatsministerium des Innern.
In Gemäßheit der Bestimmungen des Schlußprotokolles zum Handelsvertrage zwischen
Deutschland und Oesterreich = Ungarn vom 23. Mai l. Is. (Reichs-Ges.-Bl. S. 123 ff.)
und des Bundesrathsbeschlusses vom 7. Juli 1881 werden in Abänderung der Ministe-
rialbekanntmachung vom 28. Juli 1879 (Ges.= u. Verordn.-Bl. S. 713) nachstehende
Bestimmungen getroffen:
I. Zu §. 1 dieser Bekanntmachung.
Das Verbot der Durchfuhr von Rindvieh aus Oesterreich= Ungarn wird bis auf
Weiteres dahin ermäßigt, daß auf der Eisenbahnlinie Kufstein via Rosenheim nach Salz-
burg die Durchfuhr, jedoch nur von Tyroler und Vorarlberger Rindvieh, unter folgenden
Bedingungen gestattet ist:
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