M 46. 869
Vgl. Mot. zum Entwurf Beil. 361 Verhandl. der K. d. Abg. 18789
Beil.-Bd. IX. S. 326.
Unter Ausländern sind Personen zu verstehen, welche in keinem deutschen
Bundesstaate die Staatsangehörigkeit besitzen.
6. 8.
Bereits unter der Herrschaft des Gesetzes vom 31. Mai 1856 war Zu t des
für die Einkommensteuer deren Eigenschaft als Personalsteuer im Sinne des
#S 53 der IV. Verfassungsbeilage anerkannt. Hieran ist durch das gegen-
wärtige Einkommensteuergesetz keine Aenderung eingetreten, weßhalb die den
Mitgliedern des Königlichen Hauses und den Standesherrn durch die erwähnte
Verfassungsbestimmung zugestandene Steuerfreiheit aufrecht erhalten bleibt.
Verhandl. d. K. d. Abg. 1879|80 Beil. Bd. IX. Gesetzes-Motive Beil.
361 S. 326, Beil.-Band X 18. Protok. des XV. Ausschusses Beil. 554
S. 554|05; Verhandl. der K. d. Reichsräthe 2. Protok. des bes. Ausschusses
vom 8. April 1881 S. 7.
. 9.
Die gemäß Ziff. 1 für die Gemeinden vorgesehene Steuerbefreiung Zu Art. 12 des
erstreckt sich gleichmäßig auf die Distrikts= und Kreisgemeinden, dann auf die Gesches.
Kirchengemeinden.
In wieweit die Steuerbefreiung nach Ziff. 2 auch auf die Konsuln
auswärtiger Staaten Anwendung findet, wird durch besondere Entschließung
bekannt gegeben werden.
Aus Anlaß der Bestimmung unter Ziff. 3 wird in der Schlußbeilage
zu gegenwärtiger Instruktion ein Abdruck des §. 46 des Reichs-Milirärgesetzes 4
vom 2. Mai 1874 angefügt. "
Als Einkommen aus Arbeitsverdienst nach Ziff. 4 ist lediglich dasjenige
Einkommen anzusehen, welches aus der persönlichen Arbeit des Betheiligten
oder aus einer von demselben betriebenen unter das gegenwärtige Gesetz
fallenden gewinnbringenden Beschäftigung herrührt. Hiezu gehört insbesondere
nicht das Einkommen aus Pensionen und Alimentationen (vergl. jedoch Ziff. 6)
und das in Art. 2 Abth. III lit. b bezeichnete Einkommen.