Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

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Eine Zusammenrechnung der Pensions= und Alimentationsbezüge der 
Wittwen und der in ihrem Unterhalte lebenden Kinder, wie solche in Art. 9 
Ziff. 5 des Einkommensteuergesetzes vom 31. Mai 1856 angeordnet war, 
findet bei Anwendung der Ziff. 6 des Art. 12 gegenwärtigen Gesetzes nicht 
mehr statt. Unter dem daselbst bezeichneten weiteren jährlichen Einkommen 
ist nicht nur ein unter das gegenwärtige Gesetz sich einreihendes, sondern auch 
jedes anderweite aus sonstigen Quellen herrührende Einkommen inbegriffen, 
welches neben den Pensionen oder Alimentationen bezogen wird. 
G. 10. 
Zu Art. 14 des Unter „Ausland“ sind die dem Deutschen Reiche nicht angehörigen 
Gesetzes. - 
Staaten zu verstehen. 
Die zum Vollzuge der gegenwärtigen Gesetzesstelle erforderlichen Anord- 
nungen werden im Einvernehmen mit dem k. Staatsministerium des kgl. Hauses 
und des Aeußern vom k. Staatsministerium der Finanzen erlassen. 
Demselben ist von jenen Regierungsfinanzkammern, innerhalb deren 
Regierungsbezirk entweder 
a) Ausländer des Dienstes halber ihren Wohnsitz oder ständigen Auf- 
enthalt haben, oder 
b) im Auslande stationirte bayerische Bedienstete, die Steuerpflicht zu 
erfüllen haben (Art. 15 lit. d), 
über die Voraussetzungen der Anwendung des Art. 14 unter Angabe des 
Namens, der dienstlichen Stellung und des Aufenthaltsortes der Betheiligten 
Anzeige zu erstatten, worauf sodann weitere Verfügung ergehen wird. 
G. 11. 
Zu 9§. 15 des Die einem Pflichtigen zustehende Wahl des Ortes für die Erfüllung 
eschet · der Steuerpflicht gilt durch Uebergabe der Steuererklärung (Art. 21 und 22) 
bei einer der betheiligten Gemeindebehörden als vollzogen. Die übrigen Ge-
	        
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