870
Eine Zusammenrechnung der Pensions= und Alimentationsbezüge der
Wittwen und der in ihrem Unterhalte lebenden Kinder, wie solche in Art. 9
Ziff. 5 des Einkommensteuergesetzes vom 31. Mai 1856 angeordnet war,
findet bei Anwendung der Ziff. 6 des Art. 12 gegenwärtigen Gesetzes nicht
mehr statt. Unter dem daselbst bezeichneten weiteren jährlichen Einkommen
ist nicht nur ein unter das gegenwärtige Gesetz sich einreihendes, sondern auch
jedes anderweite aus sonstigen Quellen herrührende Einkommen inbegriffen,
welches neben den Pensionen oder Alimentationen bezogen wird.
G. 10.
Zu Art. 14 des Unter „Ausland“ sind die dem Deutschen Reiche nicht angehörigen
Gesetzes. -
Staaten zu verstehen.
Die zum Vollzuge der gegenwärtigen Gesetzesstelle erforderlichen Anord-
nungen werden im Einvernehmen mit dem k. Staatsministerium des kgl. Hauses
und des Aeußern vom k. Staatsministerium der Finanzen erlassen.
Demselben ist von jenen Regierungsfinanzkammern, innerhalb deren
Regierungsbezirk entweder
a) Ausländer des Dienstes halber ihren Wohnsitz oder ständigen Auf-
enthalt haben, oder
b) im Auslande stationirte bayerische Bedienstete, die Steuerpflicht zu
erfüllen haben (Art. 15 lit. d),
über die Voraussetzungen der Anwendung des Art. 14 unter Angabe des
Namens, der dienstlichen Stellung und des Aufenthaltsortes der Betheiligten
Anzeige zu erstatten, worauf sodann weitere Verfügung ergehen wird.
G. 11.
Zu 9§. 15 des Die einem Pflichtigen zustehende Wahl des Ortes für die Erfüllung
eschet · der Steuerpflicht gilt durch Uebergabe der Steuererklärung (Art. 21 und 22)
bei einer der betheiligten Gemeindebehörden als vollzogen. Die übrigen Ge-