Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

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8. 14. 
Zu Art. 17—19 
des Gesetzes Die durch Art. 17 vorgeschriebene öffentliche Aufforderung ist von der 
Gemeindebehörde nach dem auf Beilage 1 abgedruckten Muster zu erlassen. 
“ Deren Bekanntmachung erfolgt in herkömmlicher Weise (mittelst Einrückung 
in öffentliche Blätter, Maueranschlags, öffentlichen Ausrufs u. dergl.). 
Gleichzeitig mit, oder thunlichst unmittelbar nach Erlassung der öffent- 
lichen Aufforderung, hat die Gemeindebehörde jedem Hausbesitzer oder dessen 
Stellvertreter 
v a) eine Hausliste nach dem Formular auf Beilage II und 
** b) die nöthige Anzahl von Gehalt= und Lohnlisten nach dem For- 
mular auf Beilage III 
zur Vertheilung an die im Hause wohnenden Gehalt= und Lohngeber kostenfrei 
zustellen zu lassen. 
Die den Formularien vorgedruckten Bemerkungen bilden einen integri- 
renden Bestandtheil der gegenwärtigen Vollzugsvorschriften. 
Lohngebern ist der Eintrag jener in ihrem Brode stehenden und bei 
ihnen wohnenden Dienstboten in die Gehalt- und Lohnliste erlassen, deren 
Tagesverdienst einschließlich des Geldwerthes der Naturalbezüge den Betrag 
von 1.M 8O nicht übersteigt, soferne der Lohngeber hievon in der Haus- 
liste beim Vortrage der fraglichen Personen Vormerkung macht. Hierauf ist 
bei Vertheilung der Gehalt= und Lohnlisten durch die Gemeindebehörde Rück- 
sicht zu nehmen. 
Ob, in wie weit und mit welchen Vollzugsnormen die in Art. 19 
Abs. 3 vorgesehene Verpflichtung auferlegt werden wird, hierüber erfolgt ge- 
sonderte Entschließung. 
g. 15. 
Zu Art. 17—19 Die eingekommenen Hauslisten sind von der Gemeindebehörde nach Haus- 
des Gesebes, nummern und Straßen zu ordnen und mit fortlaufenden Nummern zu ver- 
sehen. In größeren Städten kann die fortlaufende Numerirung der Haus- 
listen für einzelne Stadtbezirke oder Straßen getrennt vorgenommen werden.
	        
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