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Die Gehalt= und Lohnlisten sind von der Gemeindebehörde der Hausliste
für jenes Gebäude anzulegen, in welchem der Gehalt= oder Lohnempfänger
wohnt. Zu diesem Zwecke müssen aus der Gehalt= und Lohrliste hinsichtlich
jener Lohnempfänger, die nicht im Hause des Lohngebers wohnen, die
treffenden Einlagebogen entnommen und der Hausliste für das Gebäude ein-
gereiht werden, in welchem der Lohnempfänger seine Wohnung hat. Zu
gleichem Zwecke sind für jene Lohnempfänger, die in einer auswärtigen Ge-
meinde wohnen, der letzteren die treffenden Einlagebogen unverzüglich zu
übersenden.
Ueber die Entnahme der Einlagebogen aus der Gehalt= und Lohrliste
und deren treffenden Orts erfolgte Einreihung oder Uebersendung ist auf der
Rückseite des Umschlagbogens durch die Gemeindebehörde Vormerkung zu machen.
Auf den Hauslisten ist die Zahl der eingelegten Gehalt= und Lohnlisten
zu vermerken.
g. 16.
Die den Gemeinden auferlegte Prüfung hat sich auf die Vollständigkeit 83 gIrt #ei 1
der in den Hauslisten, sowie in den Gehalt- und Lohnlisten niedergelegten
Erklaͤrungen zu erstrecken. Insbesondere ist zu prüfen:
a) ob die in den Hauslisten angegebenen Personen, dann die in
Art. 19 Abs. 2 bezeichneten Stiftungen, Anstalten, Personenvereine,
Vermögensmassen u. dergl., deren Eigenschaft als Gehalt= oder
Lohngeber aus dem einschlägigen Vortrage angenommen werden
kann, eine Gehalt= und Lohnliste eingereicht haben;
b) ob die in der Hausliste angeführten Personen, welche nach dem
Vortrage in Spalte 3 als bei anderen Personen in Diensten
stehende Gehalt= oder Lohn-Empfänger bezeichnet sind, auf der
Gehalt= und Lohnliste des Arbeitsgebers in Vortrag erscheinen;
c) ob der Vortrag der Wohnung in Spalte 2 der Gehalt= und
Lohnliste mit dem Inhalte der entsprechenden Hausliste übereinstimmt.
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