Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

N 46. 873 
Die Gehalt= und Lohnlisten sind von der Gemeindebehörde der Hausliste 
für jenes Gebäude anzulegen, in welchem der Gehalt= oder Lohnempfänger 
wohnt. Zu diesem Zwecke müssen aus der Gehalt= und Lohrliste hinsichtlich 
jener Lohnempfänger, die nicht im Hause des Lohngebers wohnen, die 
treffenden Einlagebogen entnommen und der Hausliste für das Gebäude ein- 
gereiht werden, in welchem der Lohnempfänger seine Wohnung hat. Zu 
gleichem Zwecke sind für jene Lohnempfänger, die in einer auswärtigen Ge- 
meinde wohnen, der letzteren die treffenden Einlagebogen unverzüglich zu 
übersenden. 
Ueber die Entnahme der Einlagebogen aus der Gehalt= und Lohrliste 
und deren treffenden Orts erfolgte Einreihung oder Uebersendung ist auf der 
Rückseite des Umschlagbogens durch die Gemeindebehörde Vormerkung zu machen. 
Auf den Hauslisten ist die Zahl der eingelegten Gehalt= und Lohnlisten 
zu vermerken. 
g. 16. 
Die den Gemeinden auferlegte Prüfung hat sich auf die Vollständigkeit 83 gIrt #ei 1 
der in den Hauslisten, sowie in den Gehalt- und Lohnlisten niedergelegten 
Erklaͤrungen zu erstrecken. Insbesondere ist zu prüfen: 
a) ob die in den Hauslisten angegebenen Personen, dann die in 
Art. 19 Abs. 2 bezeichneten Stiftungen, Anstalten, Personenvereine, 
Vermögensmassen u. dergl., deren Eigenschaft als Gehalt= oder 
Lohngeber aus dem einschlägigen Vortrage angenommen werden 
kann, eine Gehalt= und Lohnliste eingereicht haben; 
b) ob die in der Hausliste angeführten Personen, welche nach dem 
Vortrage in Spalte 3 als bei anderen Personen in Diensten 
stehende Gehalt= oder Lohn-Empfänger bezeichnet sind, auf der 
Gehalt= und Lohnliste des Arbeitsgebers in Vortrag erscheinen; 
c) ob der Vortrag der Wohnung in Spalte 2 der Gehalt= und 
Lohnliste mit dem Inhalte der entsprechenden Hausliste übereinstimmt. 
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