Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

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Zu Art. 20 Abfl. 2 
des Gesetzes. 
– 
Ist zur Berichtigung von Anständen, welche sich bei dieser Prüfung 
ergeben, eine wiederholte Einvernahme der Hausbesitzer, der Haushaltungs- 
vorstände oder der Gehalt= und Lohngeber nöthig, so sind dieselben verpflichtet, 
der desfallsigen Aufforderung der Gemeindebehörde oder Orts-Kommission 
(Art. 26) Folge zu leisten. 
Wird dieser Aufforderung nicht genügt, oder werden bei der fraglichen 
Einvernahme wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht, so 
tritt, worauf sofort bei der Aufforderung hingewiesen werden muß, gemäß 
Art. 68 Ziff. 5 des Einkommensteuergesetzes eine Ordnungsstrafe bis zu 
50 Mark ein. 
G. 17. 
Aus den Hauslisten, sowie den Gehalt= und Lohnlisten werden jene 
Personen in das Verzeichniß der im Gemeindebezirke Einkommensteuerpflichtigen 
übertragen, welche nach dem Gesetze in der treffenden Gemeinde mit Ein- 
kommensteuer zu belegen sind. Personen, bei welchen die Voraussetzungen 
der Steuerpflicht nicht gegeben sind, desgleichen solche, deren Befreiung von 
der Einkommensteuer keinem Zweifel unterliegt (wie z. B. im Brode und der 
Wohnung des Lohngebers befindliche Dienstboten, deren Tagesverdienst den 
Betrag von 1 —/ 80 J nicht übersteigt), sind aus dem Verzeichnisse weg- 
zulassen. 
Die Aufstellung des Verzeichnisses erfolgt nach dem auf Beilage IV 
angefügten Formulare. 
Die Reihenfolge des Eintrags bemißt sich in Landgemeinden nach jener 
der Hausnummern, in Städten nach Straßen und Hausnummern unter 
möglichster Beachtung der bestehenden Bezirks= oder Distriktseintheilung. 
Ist die Gemeindebehörde über die Einkommensteuerpflicht einer Person 
oder über den Ort der Steuerpflicht in Zweifel, so hat gleichwohl der Eintrag 
in das Verzeichniß zu erfolgen, es sind jedoch die obwaltenden Bedenken in 
der hiefür bestimmten Spalte (7) des Verzeichnisses zu vermerken.
	        
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