Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

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Zu Art. 24 des 
Gesetzes. 
Zu Art. 25 des 
Gesetzes. 
Vormerkungen der Gemeindebehörde nach Abs. 2 des Art. 23 sind in 
Spalte 5 der Steuererklärung, jedoch thunlichst abgesondert von den Bemer- 
kungen des Pflichtigen selbst zu machen. 
G. 20. 
Die eingekommenen Steuererklärungen sind der einschlägigen Hausliste 
als Beilagen anzureihen; auf letzterer ist die Zahl der einliegenden Fassions- 
listen zu vermerken. 
Sofort nach Ablauf der gemäß Art. 21 des Gesetzes vorgesteckten Frist 
sat die Gemeindebehörde die mit ihren Steuererklärungen im RKückstande ver- 
bliebenen Einkommensteuerpflichtigen an die Abgabe derselben zu mahnen; 
hiefür ist auf Beilage VII ein Muster angefügt. Den Gemeinden bleibt 
jedoch anheimgestellt, für den Vollzug der Mahnungen anderweite Formularien 
zu benützen und sich hiewegen mit dem einschlägigen Rentamte zu benehmen. 
Den richtigen Vollzug der Mahnungen haben die hiemit beauftragten 
Gemeindebediensteten auf den Mahnvorweisen von den einzelnen Pflichtigen 
durch deren Unterschrift bestätigen zu lassen. 
Kann diesem Erfordernisse nicht genügt werden, so ist dieß von dem 
Vollzugsorgane in geeigneter Weise festzustellen. 
Jedem Vollzugsorgane ist eine Anzahl von Fassionslisten zur Aushän- 
digung an jene zu mahnenden Pflichtigen, welche in den sofortigen Besitz 
einer Fassionsliste zu gelangen wünschen, mitzugeben. 
Für die Mahnung ist von jedem gemahnten Steuerpflichtigen eine Gebühr 
von 20 J zu entrichten. 
g. 21. 
Nach Vollzug der Mahnungen hat die Gemeindebehörde dem Rentamte 
zu übersenden: 
a) das gemeindliche Verzeichniß der Einkommensteuerpflichtigen — 
6. 17 nebst Beil. IV der Instr. — 
b) die im Vollzuge des F. 13 Abs. 2 etwa aufgenommenen Verpflich- 
tungsprotokolle,
	        
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