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Zu Art. 24 des
Gesetzes.
Zu Art. 25 des
Gesetzes.
Vormerkungen der Gemeindebehörde nach Abs. 2 des Art. 23 sind in
Spalte 5 der Steuererklärung, jedoch thunlichst abgesondert von den Bemer-
kungen des Pflichtigen selbst zu machen.
G. 20.
Die eingekommenen Steuererklärungen sind der einschlägigen Hausliste
als Beilagen anzureihen; auf letzterer ist die Zahl der einliegenden Fassions-
listen zu vermerken.
Sofort nach Ablauf der gemäß Art. 21 des Gesetzes vorgesteckten Frist
sat die Gemeindebehörde die mit ihren Steuererklärungen im RKückstande ver-
bliebenen Einkommensteuerpflichtigen an die Abgabe derselben zu mahnen;
hiefür ist auf Beilage VII ein Muster angefügt. Den Gemeinden bleibt
jedoch anheimgestellt, für den Vollzug der Mahnungen anderweite Formularien
zu benützen und sich hiewegen mit dem einschlägigen Rentamte zu benehmen.
Den richtigen Vollzug der Mahnungen haben die hiemit beauftragten
Gemeindebediensteten auf den Mahnvorweisen von den einzelnen Pflichtigen
durch deren Unterschrift bestätigen zu lassen.
Kann diesem Erfordernisse nicht genügt werden, so ist dieß von dem
Vollzugsorgane in geeigneter Weise festzustellen.
Jedem Vollzugsorgane ist eine Anzahl von Fassionslisten zur Aushän-
digung an jene zu mahnenden Pflichtigen, welche in den sofortigen Besitz
einer Fassionsliste zu gelangen wünschen, mitzugeben.
Für die Mahnung ist von jedem gemahnten Steuerpflichtigen eine Gebühr
von 20 J zu entrichten.
g. 21.
Nach Vollzug der Mahnungen hat die Gemeindebehörde dem Rentamte
zu übersenden:
a) das gemeindliche Verzeichniß der Einkommensteuerpflichtigen —
6. 17 nebst Beil. IV der Instr. —
b) die im Vollzuge des F. 13 Abs. 2 etwa aufgenommenen Verpflich-
tungsprotokolle,