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Zu Art. 28 des
Gesetzes.
Zu Art. 28 des
Gesetzes.
Den Regierungsfinanzkammern bleibt anheimgestellt, in Rentamtsbezirken
mit einfacher gelagerten Verhältnissen einen kürzeren Termin anzuberaumen
oder unter gegentheiligen Voraussetzungen den Uebersendungstermin entsprechend
zu verlängern.
G. 23.
Die den Rentämtern obliegende Prüfung der Steuererklärungen hat sich
auf eine nähere Durchsicht und Vergleichung des gesammten von der Gemeinde-
behörde eingesendeten Materials zu erstrecken; ferner sind in Ansehung jener
Steuerpflichtigen, bei welchen die vorliegenden Behelfe keinen verlässigen Schluß
auf die Höhe des Einkommens gestatten — wie dieß insbesondere bei den
unter die Abth. II des Art. 2 fallenden Einkommensgattungen der Fall sein
wird — die noch erforderlichen Erkundigungen gewissenhaft und mit Unsicht
einzuziehen.
Da an die rentamtliche Einsteuerung (Art. 29) sich besondere, einen
mehrwöchentlichen Zeitraum beanspruchende Vollzugshandlungen knüpfen, welche
vor der Einberufung der Steuerausschüsse abgeschlossen sein sollen, so erscheint
es geboten, in erster Reihe die rentamtlichen Vorerhebungen auf jene Steuer-
fälle zu richten, welche sich zur Behandlung nach Art. 29 eignen, die Ver-
handlungen hinsichtlich der übrigen Steuerfälle dagegen innerhalb des in
Art. 30 Abs. 1 bezeichneten Fristenlaufs fortzusetzen und zu beenden.
g. 24.
Personen, welche in ihren Steuererklärungen das Vorhandensein von
Gründen der Steuerbefreiung oder von zulässigen Abzügen an Schuldzinsen
und anderen Lasten oder Auslagen geltend machen, sind, soweit die bezüglichen
Verhältnisse nicht als amtsbekannt angenommen werden können, unter Hin-
weisung auf den Art. 42 Abs. 9 zur Erbringung der Nachweise aufzufordern.
Personen, welche eine Steuerbefreiung gemäß Art. 13 des Gesetzes
beanspruchen, haben auf Verlangen glaubhaft nachzuweisen:
a) wie hoch ihr unter Art. 2 Abth. 1 fallendes Einkommen sich im
Jahresbetrage beläuft,