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Zu Art. 31—44
des Gesetzes.
Bekanntmachung des Rentamts für die Einkommensteuerpflichtigen des Amts-
sitzes.
Ueber die einkommenden Einsprachen ist ein Protokoll zu führen, in
dessen Eingang auch eine Konstatirung über. die Art der Verkündung der
Bekanntmachung aufgenommen werden soll; dasselbe ist mit dem Tage des
Beginnes der Einsprachefrist zu eröffnen, bei Beendigung derselben zu schließen,
und hat in fortlaufender Reihenfolge die mündlich erklärten, sowie einen
Vermerk über den Tag des Einlaufs der schriftlich übergebenen Einsprachen
zu enthalten. Bei Aufnahme mündlich erklärter Einsprachen sind thunlichst
auch die Gründe des Einspruchs zu Protokoll zu nehmen.
Sofort nach Umfluß der Einsprachefrist ist von der Gemeindebehörde
die Bekanntmachung, die Steuerliste und das Einsprachen-Protokoll nebst
etwa eingekommenen schriftlichen Einspruchserklärungen dem Rentamte mit-
zutheilen.
8. 27.
Die Einberufung der Steuerausschüsse zur Prüfung und Feststellung
des Einkommens der in Art. 31 bezeichneten Steuerpflichtigen soll im ganzen
Königreiche
bis zum 20. November
stattfinden; jeboch darf die in S. 22 Abs. 2 der gegenwärtigen Instruktion
den Regierurgsfinanzkammern ertheilte Befugniß auch hier entsprechend zur
Anwendung gebracht werden.
Zu diesem Behufe haben die k. Regzierungsfinanzkammern mit den
k. Regierungen, Kammern des Innern, wegen rechtzeitiger Veranlassung aller
auf die Wahl der ständigen Ausschußmitglieder und deren Ersatzmänner Bezug
habenden Berhandlungen, dann wegen rechtzeitiger Bestimmung der fünften
Ausschußmitgkieder durch die Gemeindeverwaltungen (Art. 31, 32, 33 und 35
des Gesetzes) ins Benehmen zu treten, wobei insbesondere noch Nachstehendes
bemerkt wird:
1) Wo im gegenwärtigen Gesetze hinsichtlich bestimmter Maßnahmen
das Verhältniß der Einwohnerzahl von Einfluß ist, kommt dieselbe