Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

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Zu Art. 31- 44 
des Gesetzes. 
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10) 
der Gemeindeverwaltung bestimmten unständigen Ausschußmitglieder 
sind dem Rentamte gleichfalls nach Namen, Stand und Wohnung 
zu bezeichnen. 
Die Beiziehung eines fünften Ausschußmitgliedes zu den Sitzungen 
ist durch den ärarialischen Vertreter rechtzeitig dann zu veranlassen, 
wenn nach dem Ergebnisse der gepflogenen Vorerhebungen für die 
treffende Gemeinde oder den einschlägigen Stadtbezirk dem Steuer- 
ausschusse wichtigere und zweifelhafte Fälle zur Entscheidung zu 
unterbreiten sind. 
Die Vereidigung der Mitglieder des Ausschusses, dann der in den 
Ausschuß eintretenden Ersatzmänner ist zu Protokoll zu nehmen, 
letzteres aber von dem nach Art. 39 über die Verhandlungen des 
Steuerausschusses aufzunehmenden Protokolle getrennt zu halten. 
Der vom Rentamte dem Ausschusse beigegebeue Schriftführer ist 
auf den geleisteten Diensteid hinzuweisen; sollte er einen solchen 
noch nicht geleistet haben, so ist derselbe vom Rentamte zu vereidigen. 
Der aus der Mitte der ständigen Ausschußmitglieder durch Wahl 
oder das Loos bestimmte Vorsitzende hat für die volle Dauer der 
Steuerperiode, so lange er dem Ausschusse angehört, den Vorsitz 
zu führen. 
Für die Beschlußfähigkeit des Ausschusses ist dessen Voll- 
zähligkeit erforderlich. 
g. 28. 
Was den formalen Gang der Verhandlungen des Ausschusses anlangt, 
so ist auf thunlichst beschleunigte Erledigung der demselben obliegenden Ge- 
schäftsaufgabe Bedacht zu nehmen. 
Zu diesem Zwecke soll das Rentamt die vorbereitenden Vollzugshand= 
lungen (§§. 23—25 gegenwärtiger Instruktion) in einer Weise pflegen, daß 
dem Steuerausschusse durch den ärarialischen Vertreter Anträge unterbreitet 
werden können, welche sachgemäß begründet sind und eine Beschlußfassung
	        
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