Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

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Die chemischen Desinfektionsmitttel müssen möglichst konzentrirt zur Anwendung kommen. 
Hohe Hitzegrade, Chlorkalk und frischgebrannter Kalk sind besonders wirksam. Lagerstroh 
und Dünger von kranken Thieren muß verbrannt werden. 
Die von dem Fußboden des Stalles abgestoßene oder abgegrabene Erde ist, wie der 
Kadaver (s. §. 14 der Hauptinstruktion), zu vergraben. 
Blutige oder sonstige flüssige Abgänge werden verbrannt oder ebenfalls, wie die Kadaver, 
vergraben. 
Die von kranken Thieren benutzten Theile der Ställe sind nach Vorschrift des §. 107 
dieser Instruktion zu desinfiziren. 
Zur Desinfektion der Hände, der Instrumente u. s. w. ist Karbolwasser oder eine 
Lösung von übermangansaurem Kali anzuwenden. 
Wuthkrankheit. 
8. 12. 
Von wuthkranken oder seuchenverdächtigen Hunden benutzte Streu, Geräthschaften, 
Maulkörbe, Halsbänder und Hundehütten, — letztere soweit sie von Holz oder Stroh 
sind —, müssen verbrannt oder sonst vernichtet, die Stallutensilien anderer wuthkranker 
Hausthiere und die sonst mit solchen Thieren in Berührung gekommenen Gegenstände mit 
Seifenlauge oder siedendem Wasser gereinigt werden. 
Im übrigen erfolgt die Desinfektion nach den Bestimmungen im §. 9 dieser An- 
weisung. 
Zur Desinfektion der Hände, der Instrumente u. s. w. ist Karbolwasser oder eine 
Lösung von übermangansaurem Kali anzuwenden. 
Rotz. 
8. 13. 
Der Ansteckungsstoff ist lange Zeit wirksam und schwer zu zerstören. 
Stallungen und Räumlichkeiten, oder wenigstens diejenigen Theile derselben, in welchen 
rotzkranke oder seuchenverdächtige Pferde gestanden haben, Krippen, Raufen, Tränkeimer und 
Geräthschaften, ferner die Geschirre, Sättel und Decken, welche bei solchen Pferden benutzt 
worden sind, werden nach den Vorschriften in §§#. 9 und 10 dieser Anweisung desinfizirt.
	        
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