Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

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Die  chemischen  Desinfektionsmitttel  müssen  möglichst  konzentrirt  zur  Anwendung  kommen.
Hohe  Hitzegrade,  Chlorkalk  und  frischgebrannter  Kalk  sind  besonders  wirksam.  Lagerstroh
und  Dünger  von  kranken  Thieren  muß  verbrannt  werden.

Die  von  dem  Fußboden  des  Stalles  abgestoßene  oder  abgegrabene  Erde  ist,  wie  der
Kadaver  (s.  §.  14  der  Hauptinstruktion),  zu  vergraben.

Blutige  oder  sonstige  flüssige  Abgänge  werden  verbrannt  oder  ebenfalls,  wie  die  Kadaver,
vergraben.

Die  von  kranken  Thieren  benutzten  Theile  der  Ställe  sind  nach  Vorschrift  des  §.  107
dieser  Instruktion  zu  desinfiziren.

Zur  Desinfektion  der  Hände,  der  Instrumente  u.  s.  w.  ist  Karbolwasser  oder  eine
Lösung  von  übermangansaurem  Kali  anzuwenden.

Wuthkrankheit.

8.  12.

Von  wuthkranken  oder  seuchenverdächtigen  Hunden  benutzte  Streu,  Geräthschaften,
Maulkörbe,  Halsbänder  und  Hundehütten,  —  letztere  soweit  sie  von  Holz  oder  Stroh
sind  —,  müssen  verbrannt  oder  sonst  vernichtet,  die  Stallutensilien  anderer  wuthkranker
Hausthiere  und  die  sonst  mit  solchen  Thieren  in  Berührung  gekommenen  Gegenstände  mit
Seifenlauge  oder  siedendem  Wasser  gereinigt  werden.

Im  übrigen  erfolgt  die  Desinfektion  nach  den  Bestimmungen  im  §.  9  dieser  Anweisung.


Zur  Desinfektion  der  Hände,  der  Instrumente  u.  s.  w.  ist  Karbolwasser  oder  eine
Lösung  von  übermangansaurem  Kali  anzuwenden.

Rotz.
8.  13.

Der  Ansteckungsstoff  ist  lange  Zeit  wirksam  und  schwer  zu  zerstören.

Stallungen  und  Räumlichkeiten,  oder  wenigstens  diejenigen  Theile  derselben,  in  welchen
rotzkranke  oder  seuchenverdächtige  Pferde  gestanden  haben,  Krippen,  Raufen,  Tränkeimer  und
Geräthschaften,  ferner  die  Geschirre,  Sättel  und  Decken,  welche  bei  solchen  Pferden  benutzt
worden  sind,  werden  nach  den  Vorschriften  in  §§#.  9  und  10  dieser  Anweisung  desinfizirt.