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Schriftlich einkommende Berufungen der Steuerpflichtigen sind mit einem
Vermerke über den Tag des Einlaufs und über die Zahl und Art der etwa
beigegebenen Schriftstücke zu versehen. Werden Berufungen beim Rentamte
mündlich erklärt, so ist über jede derselben ein besonderes Protokoll aufzunehmen.
Der Vertreter des Aerars hat sich vor Auflegung der Steuerlisten bezw.6
Absendung derselben an die Gemeindebehörden darüber schlüssig zu machen,
in welchen Fällen er Berufung ergreifen will, und die Vorbereitungen zur
Ausführung derselben so rechtzeitig zu treffen, daß die Zustellung an den be-
theiligten Steuerpflichtigen innerhalb der gesetzlichen Frist ermöglichet werden kann.
Bei Durchführung des in Art. 47 des Gesetzes vorgeschriebenen Ver-
fahrens ist es nicht geboten, dem betheiligten Steuerpflichtigen die Berufung
vollinhaltlich zuzustellen; vielmehr genügt die Zustellung eines Aktenstückes an
denselben, aus welchem hervorgeht, daß und warum Berufung ergriffen werde,
und in welcher Weise die Entscheidung des Ausschusses abgeändert werden solle.
Ueber die Zustellung muß ein Nachweis den Akten einverleibt werden.
Verhandl. d. K. d. Abg. Aussch.-Prot. Nr. 45 Beil. 616 im XII. Beil.=
Bd. S. 23 u. Sten. Ber. über die 172. öffentl. Sitzung Bd. V S. 233.
Erklärt der Steuerpflichtige, daß er sich der Berufung des ärarialischen
Vertreters unterwerfe, so ist dieß vom Rentamte in Spalte 6 des Berufungs-
verzeichnisses (Beil. XII)) vorzumerken und es wird hinach die Steuer mittelst
Ab= und Zuschreibung in der Steuerliste (Beil. X) berichtiget.
Die Vorlage der Berufungen an die Regierung, Kammer der Finanzen,
erfolgt unter Beigabe des Berufungsverzeichnisses nach Umfluß der Berufungs-
frist hinsichtlich sämmtlicher beim Rentamte eingelangter Berufungen einschließlich
jener des ärarialischen Vertreters, soferne sich letztere nicht durch Unter-
werfung des Pflichtigen erledigt haben.
g. 33.
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Die Wahl der ständigen Mitglieder der Berufungskommissionen und der gu Art. 46 57
Ersatzmänner derselben (Art. 49 lit. b.) ist durch die k. Regierung, Kammer
des Innern, bei den regelmäßigen Landrathsversammlungen zu veranlassen.
des Gesetzes.