Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

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Zu Art. 45—57 
des Gesetzes. 
Zu Art. 45—57 
des Gesetzes. 
Hiebei ist behufs Vermeidung von Unterbrechungen der Kommisssonsverhand- 
lungen darauf hinzuwirken, daß sich die Wahl der Ersatzmänner wenigstens 
zum Theile auf Personen richte, welche an dem Sitzungsorte der Berufungs- 
kommission oder in nächster Nähe desselben wohnen. 
Behufs Ernennung von zwei Mitgliedern der Berufungskommission 
(Art. 49 lit. c) und Abordnung eines Finanzbeamten zu den Kommissions- 
berathungen als Vertreter der ärarialischen Interessen (Art. 50 Abs. 1) haben 
die Regierungsfinanzkammern dem Staatsministerum der Finanzen rechtzeitig 
gutachtliche Vorschläge zu unterbreiten. 
Der in der Berufungskommission fungirende Vertreter der kärarialischen 
Interessen ist befugt, sich vom Staatsministerium der Finanzen in wichtigen 
und zweifelhaften Fällen Instruktion zu erholen, welche er zu befolgen ver- 
pflichtet ist. 
g. 34. 
Von den auf die vorgelegten Berufungen gefaßten Beschlüssen soll auch 
dem Rentamte eine Abschrift mitgetheilt werden. Dem Staatsministerium 
der Finanzen sind Abschrifen der Berufungserkenntnisse nur dann vorzulegen, 
wenn es deren Vorlage in einzelnen Fällen anordnet, oder wenn es sich um 
Bescheide von principieller Wichtigkeit handelt. 
Werden durch den Berufungsbescheid Aenderungen an der Steuergröße 
veranlaßt, so hat das Rentamt die Steuerliste mittelst Ab= und Zuschreibung 
zu berichtigen, und soferne die Erhebung der Steuer bereits stattgefunden 
haben sollte, die Rückvergütung des etwa abgeminderten oder die Nachzahlung 
des erhöhten Betrags zu veranlassen. 
G. 35. 
Gleichzeitig mit Vorlage der Berufungen (F. 32 Abs. 6) hat, soferne 
die Regierungsfinanzkammer nicht einen anderen Termin bestimmt, seitens der 
Rentämter die Einbeförderung der gesammten Steuerlisten nebst Unterlagen 
an die k. Regierungsfinanzkammer behufs revisorischer Prüfung und Ein-
	        
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