46.
2)
3)
Abs. 2 gegenw. Instruktion) angewiesen werden. Ist die Arbeitszeit
eine geringere, so ist der Vergütungssatz, jedoch unter Berücksichtigung
des Zeitaufwandes für die Hin= und Rückreise, entsprechend zu
mindern; in Fällen einer längeren als sechsstündigen Arbeitszeit
kann der Vergütungssatz bis zum Betrage von 9 M per Tag
erhöht werden.
Den Mitgliedern der Berufungskommissionen sind unter der Voraus-
setzung einer sechsstündigen Arbeitszeit 9 ¾ für den Tag als
Entschädigung für Zeitverlust anzuweisen, welche bei geringerer
Arbeitszeit bis auf 6 M abgemindert werden können.
Für die Mitglieder der Berufungskommissionen beträgt die Reise-
kostenentschädigung im Falle der
Ziff. 2 lit. a der Bekanntmachung 10 J,
Ziff. 2 lit. b „ „ 20 J und
die besondere Entschädigung für Uebernachten im Falle der
Ziff. 3 Abs. 2 der Bekanntmachung 3—
Die Auszahlung der Entschädigungen für die Ausschußmitglieder erfolgt
nach deren revisorischer Prüfung und Genehmigung — durch die einschlägigen
Rentämter, jene für die Mitglieder der Berufungskommissionen ist durch die
Regierungsfinanzkammer bei dem am Sitze der Berufungskommission befind-
lichen Rentamte zu veranlassen.
Die Einweisung der Entschädiguugen ist zu beschleunigen.
Die von der Staatskasse zu tragenden Kosten des Verfahrens sind in 3
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Verzeichnisse zu bringen und von den Regierungsfinanzkammern nach revi-
sorischer Festsetzung zur Verrechnung auf rentamtliche Regie (der direkten
Steuern) anzuweisen. (Vergl. §. 19 der Instruktion vom 18. Juni 1856
in Geret's Sammlung Bd. 29 S. 65.) Das Verrechnungsjahr bemißt sich
nach dem ersten Jahre der Steuerperiode, ohne Rücksicht darauf, ob die
Kosten bereits im vorangegangenen Jahre zum Aufall gelangten.
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u Art. 76 u. 77
des Gesetzes.
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