Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

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Zu Art. 73—83 
des Gesetzes 
Die Kosten für die Formularpapiere werden erstmals durch das k. Staats- 
ministerium der Finanzen zur Auszahlung angewiesen werden. Die Rentämter 
haben sofort nach Erscheinen der gegenwärtigen Vorschriften ihren Bedarf an 
Formularpapieren dem Expeditionsamte des genannten k. Staatsministeriums 
anzumelden, worauf deren Zusendung erfolgen wird. Die Gemeindebehörden 
haben sich zum gleichen Zwecke an die Rentämter zu wenden. 
G. 41. 
Hinsichtlich der Steuerziele hat es vorerst bei den Bestimmungen der 
Bekanntmachung vom 18. November 1868 — Reg.-Bl. S. 2327 — sein 
Verbleiben. In der Pfalz bestehen die bisherigen Steuertermine bis auf 
Weiteres gleichfalls fort. · 
Behufs geeigneten Vollzugs der Bestimmungen unter Art. 81 und 82 
Abs. 1 folgt in der Schlußbeilage XIV ein Abdruck 
a) der §§. 199 und 200 der Civilprozeßordnung vom 30. Januar 
1877, und » » 
b) des §. 32 des Finanzgesetzes vom 28. Dezember 1831. 
G. 42. 
Die Rentämter haben sich mit den Gemeindebehörden, soweit letztere 
beim Vollzuge des Gesetzes und der gegenwärtigen Instruktion mitzuwirken 
berufen sind, in's Benehmen zu setzen und haben denselben die erforderlichen 
Aufschlüsse oder Anleitungen bereitwilligst zu ertheilen. 
München, den 29. Juli 1881. 
v. Riedel. Frhr. v. Feilitzsth. 
Der General-Sekretär, 
Ministerialrath v. Luber.
	        
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