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Zu Art. 73—83
des Gesetzes
Die Kosten für die Formularpapiere werden erstmals durch das k. Staats-
ministerium der Finanzen zur Auszahlung angewiesen werden. Die Rentämter
haben sofort nach Erscheinen der gegenwärtigen Vorschriften ihren Bedarf an
Formularpapieren dem Expeditionsamte des genannten k. Staatsministeriums
anzumelden, worauf deren Zusendung erfolgen wird. Die Gemeindebehörden
haben sich zum gleichen Zwecke an die Rentämter zu wenden.
G. 41.
Hinsichtlich der Steuerziele hat es vorerst bei den Bestimmungen der
Bekanntmachung vom 18. November 1868 — Reg.-Bl. S. 2327 — sein
Verbleiben. In der Pfalz bestehen die bisherigen Steuertermine bis auf
Weiteres gleichfalls fort. ·
Behufs geeigneten Vollzugs der Bestimmungen unter Art. 81 und 82
Abs. 1 folgt in der Schlußbeilage XIV ein Abdruck
a) der §§. 199 und 200 der Civilprozeßordnung vom 30. Januar
1877, und » »
b) des §. 32 des Finanzgesetzes vom 28. Dezember 1831.
G. 42.
Die Rentämter haben sich mit den Gemeindebehörden, soweit letztere
beim Vollzuge des Gesetzes und der gegenwärtigen Instruktion mitzuwirken
berufen sind, in's Benehmen zu setzen und haben denselben die erforderlichen
Aufschlüsse oder Anleitungen bereitwilligst zu ertheilen.
München, den 29. Juli 1881.
v. Riedel. Frhr. v. Feilitzsth.
Der General-Sekretär,
Ministerialrath v. Luber.