Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

M 46. 903 
Beilage V. 
Bekanntmachung, 
die Anlage der Einkommensteuer für die Steuerperiode 18 .. betr. 
In Gemäßheit der Art. 21 und 22 des Gesetzes vom 19. Mai 1881, die Ein- 
kommensteuer betr., werden die sämmtlichen Einkommensteuerpflichtigen, welche in der 
Gemeinde 
Siadt ihren Wohnsitz, oder in Ermanglung eines solchen ihren gewöhnlichen 
Aufenthalt oder Verdienst haben, hiemit aufgefordert, längstens btis dh ... 
bei der Gemeindebehörde entweder schriftlich oder mündlich zu erlären: 
a. oh und aus welchen Erwerbsquellen sie ein nach dem gegenwärtigen Gesetze steuer- 
bares Einkommen beziehen und unter welcher der in Art. 2 bezeichneten Abtheilungen 
sich dasselbe zur Einreihung eignet; 
b. wie hoch sich das treffende Einkommen, und zwar bei jenem unter Abth. J nach 
dem Betrage des gewöhnlichen eintägigen Arbeitsverdienstes und bei jenem unter 
Abth. II und III im Jahresbetrage beläuft. Bei den unter Abth. II oder III 
fallenden Bezügen ist der Jahresbetrag von ständigem Einkommen nach dem 
Stande zur Zeit der Erklärungsabgabe, von unständigem Einkommen nach 
dem Durchschnittsbetrage der der Steueranlage jüngst vohergegangenen zwei Jahre, 
oder, wenn dasselbe noch nicht zwei Jahre fließt, nach dem Durchschnitte des be- 
züglichen kürzeren Zeitraums anzugeben. Außerdem ist 
C. dem Pflichtigen gestattet, etwaige Abzüge an dem steuerbaren Einkommen (Art. 7 
und 8), allenfallsige Steuerbefreiungsgründe (Art. 12), sowie sonstige zur Er- 
läuterung dienliche Bemerkungen der Steuererklärung beizufügen. Wird ferner 
d. auf Grund des Art. 13 eine Befreiung von der Einkommensteuer beantragt, so 
hat solches in der Steuererklärung zu geschehen, und ist in derselben außer dem 
Jahresbetrage des unter das gegenwärtige Gesetz fallenden Einkommens anzugeben, 
ob und mit welchem Jahresbetrage noch ein aus anderen Quellen herrührendes 
Einkommen bezogen wird. 
Wenn mehrere Steuerpflichtige im Familienverbande zusammenleben, so hat das 
Familienhaupt — für Steuerpflichtige, welche unter Vormundschaft stehen, oder für welche 
in sonstiger Weise eine gesetzliche Vertretung bestellt ist, der gesetzliche Vertreter — die 
Steuererklärung abzugeben. 
 
	        
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