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Bei Berechnung des steuerbaren Einkommens der II. und III. Abtheilung können die eigentlichen
Betriebskosten, das heißt die auf dessen Erwerb nothwendigen Auslagen in Abzug gebracht werden.
Anderweitige Ausgaben, sowie diejenigen Schuldzinsen, welche nicht zu den auf den Erwerb noth-
wendigen Ausgaben gehören, dürfen ebensowenig, als öffentliche Lasten abgerechnet werden.
Werden solche Abzüge geltend gemacht, dann ist in der Steuererklärung zunächst das Brutto-
Einkommen zu bezeichnen, und sind sodann die einzelnen Abzugsposten je nach Art und Betrag
namhaft zu machen. Wird auf Grund des Art. 13 eine Befreiung von der Einkommensteuer bean-
tragt, so hat solches in der Steuererklärung zu geschehen, und ist in derselben außer dem Jahres-
betrage des unter das gegenwärtige Gesetz fallenden Einkommens anzugeben, ob und mit welchem
Jahresbetrage noch ein aus anderen Quellen herrührendes Einkommen bezogen wird.
Wenn mehrere Steuerpflichtige im Familienverbande zusammenleben, so hat das Familienhaupt
— für Steuerpflichtige, welche unter Vormundschaft stehen oder für welche in sonstiger Weise eine
gesetzliche Vertretung bestellt ist, der gesetzliche Stellvertreter — die Steuererklärung abzugeben.
4) An Mahn= und Strafbestimmungen enthält das Gesetz folgende:
a) Wer seine Erklärung nicht rechtzeitig abgegeben hat, wird durch die Gemeindebehörde
auf seine Kosten unter Vorsetzung einer weiteren Frist von mindestens einer Woche zur
Abgabe derselben mit dem Eröffnen gemahnt, daß, falls die Erklärungsabgabe abermals
unterlassen wird, die in Art. 68 vorgesehene Ordnungsstrafe werde verhängt
werden.
b) Art. 68 lautet: „Mit Ordnungsstrafe bis zu fünfzig Mark ist zu belegen, wer
ohne genügenden Entschuldigungsgrund die abgeforderte Steuererklärung unterläßt."
0) Wer bei der Erklärung über sein steuerbares Einkommen oder über das Einkommen des
von ihm zu vertretenden Steuerpflichtigen wissentlich unrichtige oder unvoll-
ständige Angaben macht, welche zur Verkürzung der Steuer zu führen geeignet sind,
macht sich einer Hinterziehung der Einkommensteuer schuldig und unterliegt einer
Geldstrafe im fünf= bis zehnfachen Betrage derjenigen Jahressteuer,
deren Hinterziehung unternommen wurde. Die Einziehung der Einkommen-
steuer erfolgt unabhängig von der Bestrafung. (Art. 65—67 des Gesetzes).