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g. 4.
Gehalt, Pension und Wartegeld, welche Norddeutsche Militärpersonen und Civil-
beamte, sowie deren Hinterbliebene aus der Kasse eines Bundesstaates beziehen, sind nur
in demjenigen Staate zu besteuern, welcher die Zahlung zu leisten hat.
K. 5.
An den Wirkungen, welche der Wohnsitz oder Aufenthalt außerhalb des Bundes-
gebietes auf die Steuerpflichtigkeit eines Norddeutschen äußert, wird durch das gegenwärtige
Gesetz nichts geändert.
S. 6.
Gegenwärtiges Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1871 in Wirksamkeit.
II. Zu §. 9 der Vollzugsvorschriften. — Abdruck von F. 46 des Reichs-
militärgesetzes vom 2. Mai 1874. (Reichs-Ges.-Blatt S. 58).
G. 46.
Die Verpflichtung der Militärpersonen zur Entrichtung der Staatssteuern regelt sich
nach den Landesgesetzen unter Berücksichtigung des Gesetzes wegen Beseitigung der Doppel-
besteuerung vom 13. Mai 1870 (Bundes-Gesetzbl. des Norddeutschen Bundes S. 119).
Jedoch ist das Militäreinkommen der Personen des Unteroffizier= und Gemeinenstandes,
sowie für den Fall einer Mobilmachung das Militäreinkommen aller Angehörigen des aktiven
Heeres bei der Veranlagung beziehungsweise Erhebung von Staatssteuern außer Betracht
zu lassen. Die Feststellung eines angemessenen Steuernachlasses für die Unteroffiziere und
Gemeinen des Beurlaubtenstandes und deren Familien für die Monate, in welchen jene sich
im aktiven Dienste befinden, bleibt der Landesgesetzgebung überlassen.“)
*) Die Feststellung eines derartigen Steuernachlasses findet nach den bestehenden bayerischen Steuer-
gesetzen nicht statt.