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V. Zu §. 41 Abs. 2 lit. a der Vollzugsvorschriften. — Abdruck
von &. 199 und 200 der Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877. (Reichs-
Gesetzblatt S. 118).
G. 199.
Bei der Berechnung einer Frist, welche nach Tagen bestimmt ist, wird der Tag nicht
mitgerechnet, auf welchen der Zeitpunkt oder das Ereigniß fällt, nach welchem der Anfang
der Frist sich richten soll.
S. 200.
Eine Frist, welche nach Wochen oder Monaten bestimmt ist, endigt mit Ablauf des-
jenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung
oder Zahl dem Tage entspricht, an welchem die Frist begonnen hat, fehlt dieser Tag in
dem letzten Monate, so endigt die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag oder allgemeinen Feiertag, so endigt
die Frist mit Ablauf des nächstfolgenden Wochentags.
VI. Zu §. 41 Abs. 2 Ue. b der Vollzugsvorschriften. — Abdruck von
P. 32 des Finanzgesetzes vom 28. Dezember 1831 (Bayr. Gesetzblatt S. 149/|150).
g. 32.
Rückstände an Staatsgefällen und andere an die Staats-Kassen geschuldete Zahlungen,
welche vor dem 1. Oktober 1830 verfallen waren, erlöschen zum Vortheile der Pflichtigen,
wenn sie nicht zwischen dem Tage des gegenwärtigen Gesetzes und dem 1. Oktober 1833
eingefordert, und da, wo die Schuldner hypothekarische Sicherheit zu geben vermögen, zum
Eintragen im Hypothekenbuche angemeldet worden sind.
Vom 1. Oktober 1830 an, und in gleicher Weise für die Zukunft, erlöschen die
verfallenen Staatsgefälle und andere an die Staats-Kassen geschuldete Zahlungen, wenn
solche während dreier auf einander folgender Jahre nicht eingefordert, und im Falle zeit-
licher Uneinbringlichkeit da, wo die Schuldner hypothekarische Sicherheit zu geben vermögen,
zum Eintragen im Hypothekenbuche Tnicht] angemeldet worden sind.
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