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Königlich Allerhöchste Verordnung, die Abänderung der Gewerbeordnung,
hier die Innungen betreffend.
Lndwig lM.
von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bei Phein,
Herzog von Bayern, Franken und in Schwaben etc. ete.
Wir finden Uns bewogen, in Rücksicht auf das Reichsgesetz vom 18. Juli d. Is.,
die Abänderung der Gewerbeordnung betr. (Reichsgesetzblatt S. 233 ff.), zu verordnen,
was folgt:
An Stelle des K. 35 Unserer Verordnung vom 4. Dezember 1872, den Vollzug
der Gewerbeordnung für den Norddeutschen Bund in Bayern betr. (Regierungsblatt
Seite 2682), treten folgende Bestimmungen:
Unter den höheren Verwaltungsbehörden im Sinne der §§. 85 Abs. 1,
92, 93, 94 Abs. 4, 95 Abs. 1, 98 Abs. 1, 98b Abs. 1, 98, 100e
Abs. 1, 102 Abs. 2, 103 Abs. 3, 104 Abs. 2, 104 Abs. 1 und 4, 104d
Abs. 1 und 2, 104e Abs. 2, 104eg Abs. 3 der Gewerbeordnung sind die
Kreisregierungen, Kammern des Innern, zu verstehen.
Die nach §. 100 d Abs. 2 der Gewerbeordnung den Polizeibehörden zukommenden
Obliegenheiten werden von den Ortspolizeibehörden, in München von dem Magistrate,
ausgeübt.
Hohenschwangau, den 1. August 1881.
Ludwiig.
Trhr. v. Feilitzsch.
Auf Königlich Allerhöchsten Befehl:
Der General-Secretär,
Ministerialrath v. Schlereth.