Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

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Zu Art. 2 des 
Gesetzes. 
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Zu Art. 4 des 
Gesetzes. 
Zu Art. 5 des 
Gesetzes. 
welchen der Zins als solcher zwar nicht ausdrücklich bedungen, aber in ver- 
schleierter Form (wie z. B. in der einer Kapitalerhöhung) entrichtst zu 
werden pflegt. 
8. 2. 
Hinsichtlich der Regelung der Steuersätze besteht eine wesentliche Ab- 
weichung von den früheren Normen, indem an Stelle der Klassenscala nun- 
mehr prozentuale Steuersätze in fünf Abstufungen getreten sind. 
Die als Beilage I angefügte Hilfstafel weist die Steuersätze bis zu 
einem Rentenbetrage von 1 000 O00 „XA. nach. 
8. 3. 
In wie weit die Steuerbefreiung nach Ziff. 2 auch auf die Konsuln 
auswärtiger Staaten Anwendung findet, wird durch besondere Entschließung 
bekannt gegeben werden. 
Die Ausnahme unter Ziff. 7 bezieht sich auf Renten, welche aus ge- 
werblichen Betriebskapitalien fließen und daher, als den Erträgnissen des 
Gewerbes zugehörig, mit Gewerbsteuer zu belegen sind. Dagegen unterliegen 
Renten aus Kapitalien, die in dauernder Weise als Vermögensbestandtheile 
angelegt sind und zum Gewerbebetriebe nicht verwendet werden, auch dann 
der Kapitalrentensteuer, wenn die im Rentengenusse befindlichen Personen ein 
Gewerbe betreiben. 
Als „anderweitiges Einkommen“ im Sinne der Ziff 8 und 9 ist nicht 
nur ein unter das Einkommensteuergesetz fallendes, sondern auch jedes sonstige 
aus anderen Quellen herrührende Einkommen zu verstehen, welches neben den 
Kapitalrenten bezogen wird. 
S. 4. 
Zum Abzuge an der steuerbaren Kapitalrente dürfen gebracht werden: 
a) die von dem Steuerpflichtigen erweislich zu zahlenden Passiokapital- 
zinsen,
	        
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