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Zu Art. 2 des
Gesetzes.
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Zu Art. 4 des
Gesetzes.
Zu Art. 5 des
Gesetzes.
welchen der Zins als solcher zwar nicht ausdrücklich bedungen, aber in ver-
schleierter Form (wie z. B. in der einer Kapitalerhöhung) entrichtst zu
werden pflegt.
8. 2.
Hinsichtlich der Regelung der Steuersätze besteht eine wesentliche Ab-
weichung von den früheren Normen, indem an Stelle der Klassenscala nun-
mehr prozentuale Steuersätze in fünf Abstufungen getreten sind.
Die als Beilage I angefügte Hilfstafel weist die Steuersätze bis zu
einem Rentenbetrage von 1 000 O00 „XA. nach.
8. 3.
In wie weit die Steuerbefreiung nach Ziff. 2 auch auf die Konsuln
auswärtiger Staaten Anwendung findet, wird durch besondere Entschließung
bekannt gegeben werden.
Die Ausnahme unter Ziff. 7 bezieht sich auf Renten, welche aus ge-
werblichen Betriebskapitalien fließen und daher, als den Erträgnissen des
Gewerbes zugehörig, mit Gewerbsteuer zu belegen sind. Dagegen unterliegen
Renten aus Kapitalien, die in dauernder Weise als Vermögensbestandtheile
angelegt sind und zum Gewerbebetriebe nicht verwendet werden, auch dann
der Kapitalrentensteuer, wenn die im Rentengenusse befindlichen Personen ein
Gewerbe betreiben.
Als „anderweitiges Einkommen“ im Sinne der Ziff 8 und 9 ist nicht
nur ein unter das Einkommensteuergesetz fallendes, sondern auch jedes sonstige
aus anderen Quellen herrührende Einkommen zu verstehen, welches neben den
Kapitalrenten bezogen wird.
S. 4.
Zum Abzuge an der steuerbaren Kapitalrente dürfen gebracht werden:
a) die von dem Steuerpflichtigen erweislich zu zahlenden Passiokapital-
zinsen,