48.
b) die einem steuerbaren Kapitalrentenbezuge durch besondere Titel
nachweislich auferlegten privatrechtlichen Lasten, zu welchen jedoch
freiwillige Zuwendungen des Pflichtigen und bei Stiftungen Aus-
gaben für Stiftungszwecke nicht gehören, in ihrem jährlichen
Geldbetrage.
Hinsichtlich des Abzugs von Passivzinsen entspricht es der Absicht der
gegenwärtigen Gesetzesstelle in ihrer Anwendung auf Annuitätendarlehen, daß
die für das ganze Kapital ursprünglich stipulirte Zinszahlung auf die volle
Dauer der Verpflichtung als abziehbarer Zins zu gelten habe.
Verhandl. der K. d. Abg. 46. Protokoll des Ausschusses im Beil.=
Bd. XII Beil. 617 S. 40; Sten. Bericht über die 173. Sitzung vom
23. Februar 1881 Bd. V S. 249. Verhandl. d. K. der Reichsräthe
Prot. der 52. öffentl. Sitzung vom 27. April 1881 Bd. III S. 2190/91.
Die Gestattung des Abzugs besonderer privatrechtlicher Lasten unterliegt
der eingeschränktesten Auslegung.
Verhandl. der K. d. Abg. 16. Protokoll des Ausschusses im Beil.=
Bd. X Beil. 547 S. 505; Bericht des Referenten im Beil.-Bd. XI
Beil. 606 S 699/700 und Sten. Ber. über die 173. Sitzung vom 23. Fe-
bruar 1881 Bd V S. 249 u. ff.
Werden Abzüge von Passivkapitalzinsen oder besonderen privatrechtlichen
Lasten geltend gemacht, so hat die Bezeichnung des den Abzug bedingenden
Rechtsgeschäftes, dann der Person, des Standes und Wohnorts des Gläu-
bigers oder Rentenempfängers, endlich des auf jeden Gläubiger oder Empfänger
treffenden Zins= oder Rentenbetrages in der Steuererklärung statt-
zufinden.
g. b.
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Beim Vollzuge der gegenwärtigen Gesetzesstellen sind die Vorschriften in Zu Art 9 und
§. 7 Abs. 2 und 4, dann die §&§6. 10 und 11 der Instruktion zum Ein- 10 des Gesebes.
kommensteuergesetze entsprechend anzuwenden.
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