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g. 6.
u art 11 in Die Anlage der Kapitalrentensteuer findet von zwei zu zwei Jahren
a n .
eåktkssgdeginbemder Steuerperiode vorangehenden Kalenderjahre, sohin erstmals im
Gesehes,. Jahre 1881 für die Steuerperiode 1882|83 statt.
Demzufolge sind die Vollzugshandlungen für die Steueranlage alsbald
nach dem Erscheinen der gegenwärtigen Vorschriften in Angriff zu nehmen.
Für künftige Steueranlagen wird die Einleitung des Vollzugs jeweils
durch besondere Verfügung des Staatsministeriums der Finanzen angeordnet
werden.
Zu Art. 12 und S. 7.
13 des Geseges. -
- Die erste öffentliche Aufforderung zur Abgabe der Steuererklärung
(Art. 12) ist von der Gemeindebehörde nach dem auf Beilage II abgedruckten
Muster zu erlassen. Sie erfolgt in jenen Jahren, in welchen eine Neuanlage
der Kapitalrentensteuer und der Einkommensteuer stattfindet, thunlichst gleich-
zeitig mit der nach K. 18 der Instruktion zum Einkommensteuergesetze zu
veröffentlichenden Bekanntmachung und unter Einräumung einer Frist, welche
mit jener für die Abgabe der Einkommensteuererklärungen gleich läuft.
% Die zweite öffentliche Bekanntmachung (Art. 13) ist von der Gemeinde-
behörde nach dem auf Beilage III abgedruckten Muster zu erlassen.
Die Veröffentlichung der beiden Bekanntmachungen findet nach Vorschrift
des SC. 14 Abs. 1 der Instruktion zum Einkommensteuergesetze statt.
Zu Art. 14 und
15 Abs. 1 des
Gesetzes. g. 8.
5 Für die Abgabe der Steuererklärungen wird das auf Beilage IV ent-
zhaltene Formular bestimmt.
Werden Steuererklärungen mündlich abgegeben, so sind dieselben durch
das mit der Aufnahme beauftragte Organ in die Fassionsliste einzuschreiben
und durch Namensunterschrift des Pflichtigen bestätigen zu lassen. Für jeden
Steuerpflichtigen ist ein gesonderter Bogen zu verwenden.