Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

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g. 6. 
u art 11 in Die Anlage der Kapitalrentensteuer findet von zwei zu zwei Jahren 
a n . 
eåktkssgdeginbemder Steuerperiode vorangehenden Kalenderjahre, sohin erstmals im 
Gesehes,. Jahre 1881 für die Steuerperiode 1882|83 statt. 
Demzufolge sind die Vollzugshandlungen für die Steueranlage alsbald 
nach dem Erscheinen der gegenwärtigen Vorschriften in Angriff zu nehmen. 
Für künftige Steueranlagen wird die Einleitung des Vollzugs jeweils 
durch besondere Verfügung des Staatsministeriums der Finanzen angeordnet 
werden. 
Zu Art. 12 und S. 7. 
13 des Geseges. - 
- Die erste öffentliche Aufforderung zur Abgabe der Steuererklärung 
(Art. 12) ist von der Gemeindebehörde nach dem auf Beilage II abgedruckten 
Muster zu erlassen. Sie erfolgt in jenen Jahren, in welchen eine Neuanlage 
der Kapitalrentensteuer und der Einkommensteuer stattfindet, thunlichst gleich- 
zeitig mit der nach K. 18 der Instruktion zum Einkommensteuergesetze zu 
veröffentlichenden Bekanntmachung und unter Einräumung einer Frist, welche 
mit jener für die Abgabe der Einkommensteuererklärungen gleich läuft. 
% Die zweite öffentliche Bekanntmachung (Art. 13) ist von der Gemeinde- 
behörde nach dem auf Beilage III abgedruckten Muster zu erlassen. 
Die Veröffentlichung der beiden Bekanntmachungen findet nach Vorschrift 
des SC. 14 Abs. 1 der Instruktion zum Einkommensteuergesetze statt. 
Zu Art. 14 und 
15 Abs. 1 des 
Gesetzes. g. 8. 
5 Für die Abgabe der Steuererklärungen wird das auf Beilage IV ent- 
zhaltene Formular bestimmt. 
Werden Steuererklärungen mündlich abgegeben, so sind dieselben durch 
das mit der Aufnahme beauftragte Organ in die Fassionsliste einzuschreiben 
und durch Namensunterschrift des Pflichtigen bestätigen zu lassen. Für jeden 
Steuerpflichtigen ist ein gesonderter Bogen zu verwenden.
	        
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