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liste aufnehmen, Rückfragen über den Zeitpunkt des Beginnes dieser Renten
oder Rentenmehrungen nicht gestellt werden.
g. 10.
Zu r. 6 des Zur Information mit Bezug auf lit. a des 8. 9 wird je nach Um-
ständen und vorbehaltlich besonderen Ermessens oder weiterer Verfügungen als
dienlich bezeichnet:
1) Vergleichung der beim Rentamte anfallenden Verhandlungen über
die Berechnung und Erhebung der Erbschaftssteuer; ebenso Ver-
gleichung der von den Notaren und Gerichtsschreibereien über-
gebenen Gebührenregister oder Besitzveränderungsanzeigen hinsichtlich
jener erheblicheren Rechtsgeschäfte, aus welchen sich ein Rückschluß
auf vorhandene Kapitalanlagen ergibt;
2) Einvernehmen mit den Gerichtsbehörden zum Zwecke der Ermitte-
lung der Hypothek-, Ewig= und Eigengeldkapitalien, dann der für
Kuratel= und Erbschaftsmassen verwalteten Kapitalien;
3) Einvernehmen mit den Verwaltungsbehörden zum Zwecke der Er-
mittelung der gemeindlichen Aktiokapitalien ebenso derjenigen
Stiftungskapitalien, welche nicht unzweifelhaft Steuerbefreiung
genießen;
4) hinsichtlich der Kautionskapitalien Einvernahme der treffenden
öffentlichen Kassen oder Erholung sachdiensamer Auskunft von den
der Kassaverwaltung vorgesetzten Behörden oder Stellen; hiezu tritt:
5) nach Eingelangen der zur Einkommensteuer angefertigten Haus-
listen eine Recherche nach den Bezugsquellen jener Personen, die
entweder zufolge der angegebenen Standesverhältnisse (Privatiers,
Rentiers und dergl.) und nach Inhalt der vorhandenen Steuer-
listen oder Kataster einen Unterhalt aus Grund= oder Hausbesitz,
aus dem Betriebe von Gewerben oder aus einer unter die Ein-
kommensteuer fallenden Erwerbsquelle nicht beziehen, oder bei
welchen die aus den vorhandenen Steuerlisten beziehungsweise