Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

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liste aufnehmen, Rückfragen über den Zeitpunkt des Beginnes dieser Renten 
oder Rentenmehrungen nicht gestellt werden. 
g. 10. 
Zu r. 6 des Zur Information mit Bezug auf lit. a des 8. 9 wird je nach Um- 
ständen und vorbehaltlich besonderen Ermessens oder weiterer Verfügungen als 
dienlich bezeichnet: 
1) Vergleichung der beim Rentamte anfallenden Verhandlungen über 
die Berechnung und Erhebung der Erbschaftssteuer; ebenso Ver- 
gleichung der von den Notaren und Gerichtsschreibereien über- 
gebenen Gebührenregister oder Besitzveränderungsanzeigen hinsichtlich 
jener erheblicheren Rechtsgeschäfte, aus welchen sich ein Rückschluß 
auf vorhandene Kapitalanlagen ergibt; 
2) Einvernehmen mit den Gerichtsbehörden zum Zwecke der Ermitte- 
lung der Hypothek-, Ewig= und Eigengeldkapitalien, dann der für 
Kuratel= und Erbschaftsmassen verwalteten Kapitalien; 
3) Einvernehmen mit den Verwaltungsbehörden zum Zwecke der Er- 
mittelung der gemeindlichen Aktiokapitalien ebenso derjenigen 
Stiftungskapitalien, welche nicht unzweifelhaft Steuerbefreiung 
genießen; 
4) hinsichtlich der Kautionskapitalien Einvernahme der treffenden 
öffentlichen Kassen oder Erholung sachdiensamer Auskunft von den 
der Kassaverwaltung vorgesetzten Behörden oder Stellen; hiezu tritt: 
5) nach Eingelangen der zur Einkommensteuer angefertigten Haus- 
listen eine Recherche nach den Bezugsquellen jener Personen, die 
entweder zufolge der angegebenen Standesverhältnisse (Privatiers, 
Rentiers und dergl.) und nach Inhalt der vorhandenen Steuer- 
listen oder Kataster einen Unterhalt aus Grund= oder Hausbesitz, 
aus dem Betriebe von Gewerben oder aus einer unter die Ein- 
kommensteuer fallenden Erwerbsquelle nicht beziehen, oder bei 
welchen die aus den vorhandenen Steuerlisten beziehungsweise
	        
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