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Zu Art. 17 des
Gesetzes.
halb des Rentamtsbezirkes bezogen werden, dann ist dem zuständigen
Rentamte ungesäumte Mittheilung zu machen.
8. 13.
Die im Vollzuge der vorstehenden Anordnungen (§§. 9—12) gepflo-
genen Verhandlungen sind vom Rentamte auf ähnliche Weise, wie dieß in
K 25 der Instruktion zum Einkommensteuergesetze vorgeschrieben ist, vorzu-
merken und sind die treffenden Konstatirungen derart einzurichten, daß sie
von dem ärarialischen Vertreter als Grundlage der im Steuerausschusse zu
stellenden Anträge benützt werden können.
Die Festsetzung der steuerpflichtigen Kapitalrenten erfolgt durch den nach
dem Einkommensteuergesetze vom 19. Mai 1881 zusammengesetzten Steuer-
ausschuß in der Weise, daß von Gemeinde zu Gemeinde oder von Stadt-
bezirk zu Stadtbezirk die Beschlußfassung über die steuerpflichtigen Kapital-
renten stattfindet. Hiebei soll in jenen Jahren, in welchen die Anlage der
Kapitalrentensteuer mit jener der Einkommensteuer zusammenfällt, die Fest-
stellung der Kapitalrenten= und Einkommensbeträge thunlichst gleichzeitig für
die treffende Gemeinde oder den treffenden Stadtbezirk vorgenommen werden,
während die Sitzungsprotokolle getrennt zu führen sind.
Vergl. hiezu §§. 27, 28 und 29 der Instruktion zum Einkommen-
steuergesetze.
Hieran reiht sich die Berechnung der Steuerschuldigkeiten durch das Rentamt
in der Steuerliste, für welche das Formular auf Beilage V enthalten ist.
Hinsichtlich der Auflegung der Kapitalrenten-Steuerliste ist in ähnlicher
Weise zu verfahren, wie dieß durch §. 30 der Instruktion zur Einkommen-
steuer für die Steuerliste B angeordnet wurde.
In Jahren der gleichzeitigen Anlage beider Steuergattungen ist die Frist
für Auflage der Kapitalrenten-Steuerliste mit jener für Auflage der Einkom-
mensteuerliste B gleich zu halten und hienach auch das Bekanntmachungsfor-
mular — Beilage XI der Instruktion zur Einkommensteuer — auf beide
Steuergattungen einzurichten.