Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

964 
Beilage III. 
Bekanntmachung. 
Die Anlage der Kapitalrentensteuer für die Steuerperiode 18 betr. 
Nachdem die durch öffentliche Bekanntmachung vo. ten 18 . die 
Anlage der Kapitalrentensteuer betr., für die Abgabe der Steuererklärungen vorgestreckte 
Frist am ten 18 aBbgelaufen ist, ergeht hiemit gemäß Art. 13 des 
Gesetzes vom 19. Mai 1881 an diejenigen, welche mit ihren Erklärungen zur Kapital- 
rentensteuer sich im Rückstande befinden, die zweite Aufforderung, innerhalb einer unerstreck- 
lichen Frist von zwei Wochen, welche mit den ten 18 beginnt, und 
amtten 18 endet, bei der Gemeindebehö5lde entweder schriftlich oder 
V 
mündlich zu erklären: 
a) wie hoch sich der Jahresbetrag ihrer Kapitalrenten belaufe, und zwar bei fest- 
stehenden Renten nach dem Stande zur Zeit der Erklärungsabgabe, bei Renten, 
welche jährlichen Schwankungen unterliegen, nach dem Durchschnittsbetrage der 
der Steueranlage jüngst vorhergegangenen zwei Jahre, oder, wenn dieselben 
noch nicht so lange bestehen, nach dem Durchschnitte des bezüglichen kürzeren 
Zeitraums; 
b) ob und welche Passivkapitalzinsen oder sonstige Lasten (Art. 5) von der steuer- 
baren Kapitalrente in Abzug gebracht werden, wobei jedoch das den Abzug be- 
dingende Rechtsgeschäft, dann die Person, der Stand und Wohnort des Gläubigers 
oder Rentenempfängers, endlich der auf jeden Gläubiger oder Empfänger treffende 
Zins= oder Rentenbetrag genau bezeichnet werden muß; 
c) ob und aus welchem Grunde eine etwaige Steuerbefreiung (Art. 4) geltend ge- 
macht werden will. 
Wenn mehrere Pflichtige im Familienverbande zusammenleben, so ist das Familienhaupt 
für die Abgabe der Erklärung der übrigen Familienmitglieder haftbar. Für Personen, 
welche unter Vormundschaft stehen, oder für welche in sonstiger Weise eine gesetzliche Ver- 
tretung bestellt ist, hat der bestellte Vertreter, für die außerhalb Bayerns sich Aufhaltenden 
der aufzustellende Bevollmächtigte die Steuererklärung abzugeben.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.