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Beilage III.
Bekanntmachung.
Die Anlage der Kapitalrentensteuer für die Steuerperiode 18 betr.
Nachdem die durch öffentliche Bekanntmachung vo. ten 18 . die
Anlage der Kapitalrentensteuer betr., für die Abgabe der Steuererklärungen vorgestreckte
Frist am ten 18 aBbgelaufen ist, ergeht hiemit gemäß Art. 13 des
Gesetzes vom 19. Mai 1881 an diejenigen, welche mit ihren Erklärungen zur Kapital-
rentensteuer sich im Rückstande befinden, die zweite Aufforderung, innerhalb einer unerstreck-
lichen Frist von zwei Wochen, welche mit den ten 18 beginnt, und
amtten 18 endet, bei der Gemeindebehö5lde entweder schriftlich oder
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mündlich zu erklären:
a) wie hoch sich der Jahresbetrag ihrer Kapitalrenten belaufe, und zwar bei fest-
stehenden Renten nach dem Stande zur Zeit der Erklärungsabgabe, bei Renten,
welche jährlichen Schwankungen unterliegen, nach dem Durchschnittsbetrage der
der Steueranlage jüngst vorhergegangenen zwei Jahre, oder, wenn dieselben
noch nicht so lange bestehen, nach dem Durchschnitte des bezüglichen kürzeren
Zeitraums;
b) ob und welche Passivkapitalzinsen oder sonstige Lasten (Art. 5) von der steuer-
baren Kapitalrente in Abzug gebracht werden, wobei jedoch das den Abzug be-
dingende Rechtsgeschäft, dann die Person, der Stand und Wohnort des Gläubigers
oder Rentenempfängers, endlich der auf jeden Gläubiger oder Empfänger treffende
Zins= oder Rentenbetrag genau bezeichnet werden muß;
c) ob und aus welchem Grunde eine etwaige Steuerbefreiung (Art. 4) geltend ge-
macht werden will.
Wenn mehrere Pflichtige im Familienverbande zusammenleben, so ist das Familienhaupt
für die Abgabe der Erklärung der übrigen Familienmitglieder haftbar. Für Personen,
welche unter Vormundschaft stehen, oder für welche in sonstiger Weise eine gesetzliche Ver-
tretung bestellt ist, hat der bestellte Vertreter, für die außerhalb Bayerns sich Aufhaltenden
der aufzustellende Bevollmächtigte die Steuererklärung abzugeben.