Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

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Kapitalforderungen und Renten innerhalb bemessener Ausschlußfrist unter Androhung einer Ordnungs- 
strafe bis zu 100 .& für den Fall der nicht oder nicht rechtzeitig erfolgenden Einreichung zu ver- 
langen. (Art. 16 des Gesetzes.) 
3) Wer ungeachtet ergangener öffentlicher Aufforderung absichtlich die Verpflichtung 
zur Abgabe der in Art. 13 vorgeschriebenen Steuererklärung nicht erfüllt, oder wer 
bei den Erklärungen über den Jahresbetrag seiner Kapitalrenten oder der Kapitalrenten eines von 
ihm zu vertretenden Pflichtigen wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben 
macht, welche zur Verkürzung der Steuer zu führen geeignet sind, macht sich einer 
Hinterziehung der Kapitalrentensteuer schuldig und unterliegt einer Geldstrafe 
im fünf= bis zwanzigfachen Betrage derjenigen Jahressteuer, deren Hinter- 
ziehung unternommen wurde. 
Ist aus den obwaltenden Umständen anzunehmen, daß die Unterlassung der Erklärungsabgabe 
oder die Abgabe unrichtiger oder unvollständiger Erklärungen nicht in der Absicht, die Steuer zu 
hinterziehen, erfolgte, so tritt eine Ordnungsstrafe bis zu hundert Mark ein. 
Die Einziehung der Kapitalrentensteuer erfolgt unabhängig von der Bestrafung. (Art. 28, 29 
und 30 des Gesetzes). 
Steuerpflichtige, welche bei der Feststellung der Kapitalrentensteuer übergangen oder wegen 
einer strafbaren Zuwiderhandlung gegen das Gesetz mit einem niedrigeren Steuersatze veranlagt 
worden sind, als dieß nach dem Bezuge ihrer steuerbaren Zinsen und Renten zufolge des Gesetzes 
hätte geschehen sollen, sind unabbrüchig der Strafverfolgung zur Nachzahlung des der Staatskasse 
dadurch entgangenen Betrages verpflichtet. 
Ergibt sich die Thatsache der Steuerverkürzung erst nach dem Tode des Steuerpflichtigen, 
so ist die Nachzahlung des entzogenen Steuerbetrages aus der Erbschaftsmasse bezw. von den Erben 
zu leisten; stellt sich die Steuerverkürzung als eine Hinterziehung im Sinne des 
Art. 28 dar, so erhöht sich die Nachzahlung um das Fünf= bis Fünfzehnfache des 
höchsten in einem der drei letzten Jahre hinterzogenen Steuerbetrages.
	        
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