Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

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Die Einfuhr von Schweinen aus Oesterreich= Ungarn in die Regierungsbezirke 
Oberbayern, Niederbayern, Oberpfalz und Regensburg sowie Oberfranken ist 
nur an den von den einschlägigen k. Regierungen, Kammern des Innern, hie- 
für bestimmten Eintrittsorten nach vorgängiger Feststellung des unverdächtigen 
Gesundheitszustandes der betreffenden Schweine durch den hiefür bestellten Kontrol- 
Thierarzt gestattet. 
Von der Beibringung von Viehpässen für die zur Einfuhr hestimmten 
Schweine wird jedoch Umgang genommen. 
Die Untersuchung der Schweine sowie die schriftliche Bestätigung der Zulässig- 
keit der Einfuhr durch den Kontrol-Thierarzt hat nach Maßgabe der in der 
Dienstes-Instruktion für die Kontrol-Thierärzte vom 12. April 1880 — Amts- 
blatt des k. Staatsministeriums d. J. S. 159 ff. — enthaltenen Vorschriften 
zu erfolgen. 
Die Kosten der thierärztlichen Untersuchung sind von dem Einführenden zu 
tragen. Bezüglich der Festsetzung und Erhebung der Besichtigungsgebühren haben 
die Bestimmungen der Ministerial-Bekanntmachung vom 20. Dezember 1879, 
Maßregeln gegen Viehseuchen betreffend — Ges.= u. Verord.-Bl. S. 1536 f. — 
und des hiezu erlassenen Ausschreibens des k. Staatsministeriums der Finanzen 
vom 11. März 1880 Nr. 18,666 — Amtsbl. des k. Staatsministeriums d. J. 
S. 129 ff. — in Anwendung zu kommen. 
Die Distriktspolizeibehörden haben zur pünktlichen Durchführung dieser Maß- 
regeln entsprechend mitzuwirken und die Polizeiorgane an der Grenze zur 
strengsten Ueberwachung anzuweisen. 
Wer den Vorschriften in Ziff. 1 zuwider Schweine aus Oesterreich = Ungarn in 
Bayern einführt, wird im Hinblicke auf K. 66 Ziff. 1 des Eingangs erwähnten 
Reichsgesetzes mit Geldstrafe bis zu 150 X¾ oder mit Haft, sofern nicht nach 
anderweitigen gesetzlichen Bestimmungen eine höhere Strafe verwirkt ist, bestraft. 
Gegenwärtige Bestimmungen treten mit dem Zeitpunkte ihrer Verdffentlichung 
im Gesetz= und Verordnungsblatte in Wirksamkeit. Von diesem Zeitpunkte an 
sind die von den k. Kreisregierungen, Kammern des Innern, von Oberbayern
	        
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