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Die Einfuhr von Schweinen aus Oesterreich= Ungarn in die Regierungsbezirke
Oberbayern, Niederbayern, Oberpfalz und Regensburg sowie Oberfranken ist
nur an den von den einschlägigen k. Regierungen, Kammern des Innern, hie-
für bestimmten Eintrittsorten nach vorgängiger Feststellung des unverdächtigen
Gesundheitszustandes der betreffenden Schweine durch den hiefür bestellten Kontrol-
Thierarzt gestattet.
Von der Beibringung von Viehpässen für die zur Einfuhr hestimmten
Schweine wird jedoch Umgang genommen.
Die Untersuchung der Schweine sowie die schriftliche Bestätigung der Zulässig-
keit der Einfuhr durch den Kontrol-Thierarzt hat nach Maßgabe der in der
Dienstes-Instruktion für die Kontrol-Thierärzte vom 12. April 1880 — Amts-
blatt des k. Staatsministeriums d. J. S. 159 ff. — enthaltenen Vorschriften
zu erfolgen.
Die Kosten der thierärztlichen Untersuchung sind von dem Einführenden zu
tragen. Bezüglich der Festsetzung und Erhebung der Besichtigungsgebühren haben
die Bestimmungen der Ministerial-Bekanntmachung vom 20. Dezember 1879,
Maßregeln gegen Viehseuchen betreffend — Ges.= u. Verord.-Bl. S. 1536 f. —
und des hiezu erlassenen Ausschreibens des k. Staatsministeriums der Finanzen
vom 11. März 1880 Nr. 18,666 — Amtsbl. des k. Staatsministeriums d. J.
S. 129 ff. — in Anwendung zu kommen.
Die Distriktspolizeibehörden haben zur pünktlichen Durchführung dieser Maß-
regeln entsprechend mitzuwirken und die Polizeiorgane an der Grenze zur
strengsten Ueberwachung anzuweisen.
Wer den Vorschriften in Ziff. 1 zuwider Schweine aus Oesterreich = Ungarn in
Bayern einführt, wird im Hinblicke auf K. 66 Ziff. 1 des Eingangs erwähnten
Reichsgesetzes mit Geldstrafe bis zu 150 X¾ oder mit Haft, sofern nicht nach
anderweitigen gesetzlichen Bestimmungen eine höhere Strafe verwirkt ist, bestraft.
Gegenwärtige Bestimmungen treten mit dem Zeitpunkte ihrer Verdffentlichung
im Gesetz= und Verordnungsblatte in Wirksamkeit. Von diesem Zeitpunkte an
sind die von den k. Kreisregierungen, Kammern des Innern, von Oberbayern