Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

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Zu Art. 9 des 
Gesetzes. 
der Berechnung einer höheren Betriebsanlage unter den Handwerkertarif ein- 
zureihen. 
Bei einzelnen Nummern des Tarifs, in welchen die Höhe der Normal- 
und Betriebsanlage nicht von der Rentirlichkeit des Geschäftes allein, sondern 
auch durch die Rücksicht auf erfahrungsgemäße wirthschaftliche Mißstände be- 
dingt erscheint, 
— Tar. Nr. 3, Tar. Nr. 38 u. 62 (bei Vermittlung von Geschäftsabschlüssen 
in Kunstwein), Tar. Nr. 50, 51, 109 u. 135.— 
erfordert die Anwendung des Art. 8 entsprechende Umsicht und Sorgfalt; im 
Zweifel ist das Gutachten sachverständiger Personen oder Gremien (der Be- 
zirksgremien für die Förderung der industriellen Interessen, der landwirth-- 
schaftlichen Comités) einzuholen. 
8. 7. 
Die Bestimmungen der gegenwärtigen Gesetzesstelle gelten gemäß Abs. 1 
des Artikels unter dem Vorbehalte, daß im Gewerbsteuer-Tarif nichts Anderes 
bestimmt ist. In dieser Hinsicht wird auf nachstehende Punkte aufmerksam 
gemacht: 
1) Für Speditions= und Kommissionsgeschäfte als Nebengewerbe besteht 
eine eigene Tarifnummer (Tar.-Nr. 38b); demzufolge ist für solche 
Geschäfte stets die Normalanlage neben jener des Hauptgewerbes 
zu berechnen, während hinsichtlich der Betriebsanlage Art. 7 für 
den Gesammtgewerbebetrieb in Anwendung kommt. 
2) Die Normal= und Betriebsanlage für den Verkauf künstlicher 
Weine (Tar.-Nr. 50) wird jedem Handelsgewerbe, für den 
Verkauf von Geheimmitteln (Tar.-Nr. 51) jedem Gewerbe zu- 
geschlagen, in welchem solcher Verkauf stattfindet. 
3) Die Gewerbsteuer der Floßmeister (Tar.-Nr. 74) enthält an sich 
schon die Steuer für den mit der Flößerei verbundenen Handel.
	        
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