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Zu Art. 9 des
Gesetzes.
der Berechnung einer höheren Betriebsanlage unter den Handwerkertarif ein-
zureihen.
Bei einzelnen Nummern des Tarifs, in welchen die Höhe der Normal-
und Betriebsanlage nicht von der Rentirlichkeit des Geschäftes allein, sondern
auch durch die Rücksicht auf erfahrungsgemäße wirthschaftliche Mißstände be-
dingt erscheint,
— Tar. Nr. 3, Tar. Nr. 38 u. 62 (bei Vermittlung von Geschäftsabschlüssen
in Kunstwein), Tar. Nr. 50, 51, 109 u. 135.—
erfordert die Anwendung des Art. 8 entsprechende Umsicht und Sorgfalt; im
Zweifel ist das Gutachten sachverständiger Personen oder Gremien (der Be-
zirksgremien für die Förderung der industriellen Interessen, der landwirth--
schaftlichen Comités) einzuholen.
8. 7.
Die Bestimmungen der gegenwärtigen Gesetzesstelle gelten gemäß Abs. 1
des Artikels unter dem Vorbehalte, daß im Gewerbsteuer-Tarif nichts Anderes
bestimmt ist. In dieser Hinsicht wird auf nachstehende Punkte aufmerksam
gemacht:
1) Für Speditions= und Kommissionsgeschäfte als Nebengewerbe besteht
eine eigene Tarifnummer (Tar.-Nr. 38b); demzufolge ist für solche
Geschäfte stets die Normalanlage neben jener des Hauptgewerbes
zu berechnen, während hinsichtlich der Betriebsanlage Art. 7 für
den Gesammtgewerbebetrieb in Anwendung kommt.
2) Die Normal= und Betriebsanlage für den Verkauf künstlicher
Weine (Tar.-Nr. 50) wird jedem Handelsgewerbe, für den
Verkauf von Geheimmitteln (Tar.-Nr. 51) jedem Gewerbe zu-
geschlagen, in welchem solcher Verkauf stattfindet.
3) Die Gewerbsteuer der Floßmeister (Tar.-Nr. 74) enthält an sich
schon die Steuer für den mit der Flößerei verbundenen Handel.