Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

b50. 973 
4) Für das in Verbindung mit Gastwirthschaften betriebene häufigere 
oder saisonweise Abhalten von Bällen oder Tanzbelustigungen, 
Singspielen und sonstigen Schaustellungen ist die Normalanlage 
jener des Hauptgewerbes zuzuschlagen; die Berechnung der Betriebs- 
anlage findet nur für das Hauptgewerbe statt. 
5) Für Rauch= und Schnupftabakfabriken im vereinigten Betriebe ist 
in Tar.-Nr. 133 lit. c eine besondere Vorschrift gegeben. 
6) Die Besteuerung der Schneid= und Sägmühlen, dann der Quarz-, 
Gyps-, Oel-, Loh= 2c. Mühlen im Neben= oder Wechsel-Betriebe 
mit Getreidemühlen richtet sich nach den besonderen Bestimmungen 
unter Tar.-Nr. 138b und 139b. 
7) Die Besitzer von Partikularmalzmühlen, wenn sie das Brechen des 
Malzes auf ihren eigenen Bedarf beschränken, unterliegen hiefür 
keiner besonderen Gewerbsteuer. Hiedurch ist die Ministerialent- 
schließung vom 14. April 1858 N. 2822 (Geret Bd. 31 S. 424|125) 
als modifizirt zu erachten. 
Verhandl. der K. d. Abg. 1881 Sten. Ber. der 188. Sitzung Bd. V 
S. 600. 
g. 8. 
Die Anwendbarkeit der gegenwärtigen Gesetzesstelle beschränkt sich — Bu Art. 18 des 
abgesehen von den wechselseitigen Versicherungsanstalten — auf Erwerbs= und Gesebes. 
Wirthschaftsgenossenschaften im Sinne der hierüber bestehenden gesetzlichen Be- 
stimmungen. (Vergl. das bayerische Gesetz vom 29. April 1869, die privat- 
rechtliche Stellung der Erwerbs= und Wirthschaftsgenossenschaften betr. — 
Ges.-Bl. S. 1153 — soweit sich dasselbe noch in Geltung befindet, dann 
das Gesetz des norddeutschen Bundes vom 4 Juli 1868, gleichen Betreffs, 
eingeführt in Bayern durch das Reichsgesetz vom 23. Juni 1873 — Bayer. 
Ges.= u. Verordn.-Bl. 1874 S. 2 u. ff. —)
	        
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