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4) Für das in Verbindung mit Gastwirthschaften betriebene häufigere
oder saisonweise Abhalten von Bällen oder Tanzbelustigungen,
Singspielen und sonstigen Schaustellungen ist die Normalanlage
jener des Hauptgewerbes zuzuschlagen; die Berechnung der Betriebs-
anlage findet nur für das Hauptgewerbe statt.
5) Für Rauch= und Schnupftabakfabriken im vereinigten Betriebe ist
in Tar.-Nr. 133 lit. c eine besondere Vorschrift gegeben.
6) Die Besteuerung der Schneid= und Sägmühlen, dann der Quarz-,
Gyps-, Oel-, Loh= 2c. Mühlen im Neben= oder Wechsel-Betriebe
mit Getreidemühlen richtet sich nach den besonderen Bestimmungen
unter Tar.-Nr. 138b und 139b.
7) Die Besitzer von Partikularmalzmühlen, wenn sie das Brechen des
Malzes auf ihren eigenen Bedarf beschränken, unterliegen hiefür
keiner besonderen Gewerbsteuer. Hiedurch ist die Ministerialent-
schließung vom 14. April 1858 N. 2822 (Geret Bd. 31 S. 424|125)
als modifizirt zu erachten.
Verhandl. der K. d. Abg. 1881 Sten. Ber. der 188. Sitzung Bd. V
S. 600.
g. 8.
Die Anwendbarkeit der gegenwärtigen Gesetzesstelle beschränkt sich — Bu Art. 18 des
abgesehen von den wechselseitigen Versicherungsanstalten — auf Erwerbs= und Gesebes.
Wirthschaftsgenossenschaften im Sinne der hierüber bestehenden gesetzlichen Be-
stimmungen. (Vergl. das bayerische Gesetz vom 29. April 1869, die privat-
rechtliche Stellung der Erwerbs= und Wirthschaftsgenossenschaften betr. —
Ges.-Bl. S. 1153 — soweit sich dasselbe noch in Geltung befindet, dann
das Gesetz des norddeutschen Bundes vom 4 Juli 1868, gleichen Betreffs,
eingeführt in Bayern durch das Reichsgesetz vom 23. Juni 1873 — Bayer.
Ges.= u. Verordn.-Bl. 1874 S. 2 u. ff. —)