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Für die Anwendung der gegenwärtigen Gesetzesstelle werden folgende Zu . des
Erläuterungen gegeben: ·
1)
2)
8)
Der Abs. 2 handelt von verschiedenen, örtlich getrennten Betriebs-
stätten einer und derselben gewerblichen Unternehmung für die
vorbereitende Verarbeitung oder Vollendung eines gewerblichen Er-
zeugnisses, und ist daher in der Regel nur auf die unter Abth. A
und E des Tarifs fallenden Gewerbe anwendbar. Hier entscheidet
der Einsteuerungsort auch für die Bevölkerungsklasse des Tarifs,
soferne nicht ohnehin die Einsteuerung nach Art. 5 Abs. 4 des
Gesetzes zu erfolgen hat.
Der Abs. 3 bestimmt die gesonderte Besteuerung aller außerhalb
des Hauptbetriebsortes errichteten ständigen Waarenniederlagen,
während das Feilbieten von Waaren außerhalb des Wohnortes
und außer dem Meß= und Marktverkehr, welches in vorüber-
gehender Weise stattfindet, unter das gegenwärtige Gesetz nicht
ällt.
D Vid. Art. 15 des Gesetzes vom 10. März 1879, die Besteuerung des
Gewerbebetriebs im Umherziehen betr.
Unter den in Abs. 4 benannten Zweiganstalten sind zunächst die
in Abs. 3 bezeichneten, außerhalb des Hauptbetriebsortes errich-
teten ständigen Waarenniederlagen nicht inbegriffen. Es zählen
zu denselben auch nicht bloße Inspektionen und ähnliche Einrich-
tungen, denen die Aufgabe einer Kontrole zukommt, sondern die
von einem kaufmännischen Unternehmen (in der Regel einem grö-
ßeren Bankunternehmen) abgezweigten Geschäftsniederlassungen,
welche dieselben Geschäfte wie die Hauptanstalt zu treiben berech-
tigt sind, und denen ein eigener, jedoch der Hauptanstalt unter-
geordneter Geschäftsführer vorsteht.
8. Prot. des XV. Aussch. d. K. d. Abg. im Beil.-Bd. X 1880
Beil. 536 S. 369|870.
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