Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

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4) Eine Ausscheidung der Gewerbsteuer auf die Orte des Betriebs 
von Agenturen bayerischer Versicherungsanstalten soll nach der 
Intention des Gesetzes nicht stattfinden. 
52. Prot. des XV. Aussch. der K. d. Abg. im Beil.-Bd. XII 1881 
Beil. 650 S. 374. 
Die Ausscheidung erfolgt nicht zum Zwecke der Steueranlage, 
sondern nach der Veranlagung im Verhältnisse des auf die einzel- 
nen Orte entfallenden Betriebs. Dieselbe hat lediglich für die Ver- 
theilung der Umlagen eine Bedeutung, und es sind Vereinbarungen 
der betreffenden Gemeinden und Steuerpflichtigen über den Maßstab 
der Ausscheidung nicht ausgeschlossen. 
Sten. Ber. über die 186. Sitzung der K. d. Abg. 1881 Bd. V S. 551. 
6. 11. » 
Psesbzäsnäs Die Anlage der Gewerbsteuer findet von zwei zu zwei Jahren in dem 
der Steuerperiode vorangehenden Kalenderjahre, sohin erstmals im Jahre 1881 
für die Steuerperiode 1832 statt. 
Demzufolge sind die Vollzugshandlungen für die Steueranlage alsbald 
nach dem Erscheinen der gegenwärtigen Vorschriften in Angriff zu nehmen. 
Für künftige Steueranlagen wird die Einleitung des Vollzugs jeweils 
durch besondere Verfügung des Staatsministeriums der Finanzen ange- 
ordnet werden. 
6. 12. 
Zu — des Die Aufstellung des von der Gemeindebehörde herzustellenden Verzeich- 
nisses der im Gemeindebezirke betriebenen Gewerbe und wohnhaften Gewerb- 
– treibenden erfolgt nach dem auf Beilage II abgedruckten Formulare. 
Macht die Gemeindebehörde von der ihr durch Abs. 3 des gegenwär- 
tigen Artikels eingeräumten Befugniß Gebrauch, so hat für die von den 
—Hausbesitern auszufüllenden Listen (Gewerblisten) das als Beilage III ange- 
fügte Formular in Anwendung zu kommen. 
In diesem Falle soll in jenen Jahren, in welchen neben der Anlage 
der Gewerbsteuer auch eine solche der Einkommensteuer stattfindet, die öffent-
	        
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