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liche Aufforderung an die Hausbesitzer, die Zustellung der Listenformulare
und die Bestimmung der Frist für die Uebermittlung derselben an die Ge-
meindebehörde thunlichst gleichzeitig mit den Maßnahmen für die Herstellung
der Hauslisten gemäß Art. 17 und 18 des Einkommensteuergesetzes, dann
g. 14 der Vollzugsvorschriften hiezu vom 29. Juli 1881 erfolgen.
Die den Formularien vorgedruckten Bemerkungen bilden einen integri-
renden Bestandtheil der gegenwärtigen Vollzugsvorschriften.
Zu Art. 23 u. 24
13. des Gesetzes.
Die öffentliche Aufforderung an die Gewerbtreibenden zur Abgabe ihrer -
Steuererklärungen ist von der Gemeindebehörde nach dem auf Beilage I.“
abgedruckten Muster zu erlassen. Deren Bekanntmachung erfolgt nach Vor- 5%
schrift des &. 14. Abs. 1 der Vollzugs-Instruktion zum Einkommensteuergesetze.
Für die Abgabe der Steuererklärung wird das auf Beilage V enthaltene -
Formular bestimmt.
Werden Steuererklärungen mündlich abgegeben, so sind dieselben durch
das mit der Aufnahme beauftragte Organ in die Fassionsliste einzuschreiben
und durch Namensunterschrift des Pflichtigen bestätigen zu lassen. Für jeden
Steuerpflichtigen ist ein besonderer Bogen zu verwenden.
Gemäß Abs. 2 des Art. 24 ist insbesondere jenen Steuerpflichtigen, für
deren Gewerbe die Betriebsanlage nach Art. 7 des Gesetzes zu bemessen ist,
freigestellt, in der Steuererklärung die über die Höhe des Ertragsanschlags
und über die Verwendung von Betriebskapital Aufschluß gebenden Anhalts-
punkte zu bezeichnen.
*
Die Uebersendung der gemeindlichen Verzeichnisse und Steuererklärungen Zu Art. 26 des
n ⁊* Gesetzes.
an die Rentämter soll im ganzen Königreiche
bis zum 31. Oktober
vollzogen sein. Den Regierungsfinanzkammern bleibt anheimgestellt, in Rent-
amtsbezirken mit einfacher gelagerten Verhältnissen einen kürzeren Termin an-
147°