Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

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Zu Art. 26 bes 
Gesetzes. 
zuberaumen oder unter gegentheiligen Voraussetzungen den Uebersendungstermin 
entsprechend zu verlängern. * 
Macht die Gemeindebehörde von der ihr in Art. 22 Abs. 3 eingeräum- 
ten Befugniß der Einverlangung von Gewerblisten Gebrauch, so sind letztere 
mit dem Verzeichnisse und den Steuererklärungen an die Rentämter ein- 
zuschicken. 
G. 15. 
Hinsichtlich des Mahnverfahrens kommen die in den Vollzugsvorschriften 
vom 29. Juli l. Is. zum Einkommensteuergesetze unter §. 20 Abs. 2 und 5 
getroffenen Anordnungen zur entsprechenden Anwendung, selbstverständlich jedoch 
mit jenen Aenderungen, welche sich aus der Zuständigkeit des Rentamts statt 
der Gemeindebehörde ergeben. 
Die weiteren in Ziff. 2—4 des Art. 26 den Rentämtern ertheilten 
Anordnungen und eingeräumten Befugnisse haben den Zweck 
a) die Steuererklärungen der Pflichtigen in Bezug auf deren that- 
sächlichen Gewerbebetrieb (Art. 8 des Gesetzes) und die hienach in 
Ansatz kommende Normalanlage, ferner in Bezug auf die Angabe 
der äußeren Betriebsmerkmale einer entsprechenden Kontrole zu 
unterstellen, 
b) die Grundlagen für die Bemessung der Betriebsanlage nach Art. 7 
zu beschaffen und 
0) für die Anwendung der zur Ausgleichung der Steueranlage in 
Art. 19 und 20 des Gesetzes gegebenen Bestimmungen die vorbe- 
reitenden Erhebungen zu pflegen. 
In welcher Weise hienach die Vorschriften unter Ziff. 2—4 des gegen- 
wärtigen Artikels zum Vollzuge zu gelangen haben, bemißt sich nach den 
Verhältnissen des einzelnen Falles und muß dem pflichtgemäßen Ermessen der 
Vollzugsorgane überlassen werden. Dabei wird eine Vergleichung des zur 
Einkommensteuer gesammelten Materials, dann eine Einsichtnahme der Fassions- 
listen zur Kapitalrentensteuer mit Bezug auf etwaige zu Art. 4 Ziff. 7
	        
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