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g. 18.
Was den formalen Gang der Verhandlungen des Gewerbsteuerausschusses, 3 art, *
dann den Inhalt der Sitzungsprotokolle anlangt, so wird auf die §§. 28 "
und 29 der Vollzugsvorschriften vom 29. Juli lfd. Is. zum Einkommen-
steuergesetze behufs sinngemäßer Anwendung hingewiesen.
Die Veranlassung der in Art. 35 des Gesetzes erwähnten Erhebungen
kommt dem Steuerausschusse auch dann zu, wenn von dem Steuerpflichtigen
eine Steuererklärung nicht abgegeben worden ist.
Die Erhebungen selbst werden vom Rentamte gepflogen und von diesem
dem Steuerausschusse, sobald derselbe nach vorheriger Vertagung seine Sitzungen
wieder aufnimmt, in Vorlage gebracht.
C. 19.
Sobald die Steueranlagen für sämmtliche Gewerbsteuerpflichtige des Zu Art. 40 des
Rentamtsbezirkes erfolgt sind, hat das Rentamt den Gemeindebehörden außer- Gesetes.
halb des Amtssitzes, denen die Auflegung der Steuerlisten obliegt, nebst den
einschlägigen Steuerlisten eine amtlich gefertigte Bekanntmachung nach dem auf
Beilage VII abgedruckten Muster behufs ortsüblicher Verkündung zuzufertigen.
In ähnlicher Weise erfolgt die Bekanntmachung des Rentamtes für die
Gewerbsteuerpflichtigen des Amtssitzes.
Im Falle einer gemäß Art. 21 Abs. 6 und Art. 33 Abs. 1 durch den
Steuerausschuß vorgenommenen Ausscheidung der Gewerbsteuer auf verschiedene
Gemeinden des Königreichs sind von dieser Ausscheidung die treffenden Ge-
meindebehö5 den schriftlich gegen Zustellungsnachweis in Kenntniß zu setzen und
auf die Bestimmungen des Art. 52 des Gesetzes aufmerksam zu machen.
Ueber die Ergebnisse der Steueranlage ist noch vor der Auflegung der
Steuerlisten seitens der Rentämter den Regierungsfinanzkammern eine sum-
marische Anzeige zu erstatten. In wie weit von Seite der Regierungsfinanz-
kammern dem k. Staatsministerium der Finanzen ähnliche, nach Rentämtern
ausgeschiedene Zusammenstellungen oder periodische Anzeigen über den Stand
des Veranlagungsgeschäftes einzureichen seien, wird besonders verfügt werden.