Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

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g. 20. 
3u urt. 40.—4 Die im g. 32 der Vollzugsvorschriften vom 29. Juli lid. Is. zum 
Gesebel. Einkommensteuergesetze ertheilten Anweisungen kommen auch beim Vollzuge 
des Gewerbsteuergesetzes entsprechend zur Anwendung. 
Das dortselbst für das Berufungsverzeichniß gegebene Formular erleidet 
nur in der Ueberschrift und dem Vordruck der Spalte 5 eine entsprechende 
Aenderung. 
Die Wahl der ständigen Mitglieder der Berufungskommission und der 
Ersatzmänner derselben durch die Handels= und Gewerbekammern der ein- 
schlägigen Regierungsbezirke ist durch die kgl. Regierung, Kammer des Innern, 
zu veranlassen. 
Im Uebrigen findet der §. 33 der Instruktion zum Einkommensteuer- 
gesetze auch auf die Berufungskommissionen in Gewerbsteuerangelegenheiten 
gleichmäßige Anwendung. 
Die Bestimmungen in K. 34 der Instruktion zum Einkommensteuergesetze 
haben auch für den Vollzug des Gewerbsteuergesetzes zu gelten. 
G. 21. 
Zu Art. 41—54 Gleichzeitig mit Vorlage der Berufungen hat, soferne die Regierungs- 
des Gesetzes. finanzkammer nicht einen andern Termin bestimmt, seitens der Rentämter die 
Einbeförderung der Steuerlisten nebst Unterlagen an die k. Regierungsfinanz- 
kammer behufs revisorischer Prüfung und Einweisung zu erfolgen. Bei Be- 
stimmung der Vorlagetermine ist auf die Möglichkeit der sofortigen Revisions- 
vornahme und der baldigen Zurückgabe der Steuerlisten an die Rentämter 
Rücksicht zu nehmen. 
Ueber den Sollanfall an Gewerbsteuer ist von den Rentämtern ein nach 
Gemeinden, in der Pfalz nach Einnehmereien und Gemeinden geordnetes Ver- 
zeichniß — vice Beilage VIII — herzustellen und mit den übrigen Ver- 
handlungen vorzulegen. Verfügungen über die statistische Verarbeitung der 
Gewerbsteuerergebnisse bleiben vorbehalten.
	        
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