Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1882. (9)

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§. 18. 
Revision der Wagen. 
Jeder Wagen ist mindestens alle zwei Jahre einer gründlichen Revision zu unter- 
werfen, bei welcher die Achsenlager und Federn abgenommen werden müssen. 
§. 19.— 
Bezeichnungen an den Wagen. 
Jeder Wagen muß Bezeichnungen haben, aus welchen zu ersehen ist: 
a) die Eisenbahn, zu welcher er gehört; 
b) die Ordnungsnummer, unter welcher er in den Werkstätten= und Revifions= 
Registern geführt wird; 
c) das eigene Gewicht, einschließlich der Achsen und Räder; 
d) das größte Ladegewicht, mit welchem er belastet werden darf; 
e) das Datum der letzten Revision; 
) die Länge des Radstandes; 
) das etwaige Vorhandensein von Lenkächsen und von verschiebbaren Mittelachsen. 
§. 20. 
Uebergang der Betriebsmittel auf Hauptbahnen. 
Betriebsmittel, welche auf Bahnen übergehen, für welche das Bahnpolizei-Reglement 
und die Signalordnung für die Eisenbahnen Bayerns Geltung haben, müssen den für diese 
Bahnen erlassenen Vorschriften entsprechen. 
III. Einrichtungen und Maßtregeln für die Handhabung des Petriebes. 
§. 21. 
Bahnbewachung. 
Die Bahnstrecke ist mindestens einmal an jedem Tage zu revidiren 
läßige Geschwindigkeit mehr als 20 Kilometer in der Stunde beträgt. 
An Stellen, deren Befahrung in Rücksicht auf die örtlichen Verhältnisse besondere Vor- 
sicht erfordert, insbesondere auch bei frequenten Niveauübergängen, ist bei Anwendung einer 
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, sofern die zu-
	        
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