Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1882. (9)

11. 97 
Schluß und bei Dunkelheit die Spitze und den Schluß desselben erkennen lassen. Dasselbe 
gilt von einzeln fahrenden Lokomotiven. 
S. 40. 
Signale des Lokomotivpersonals. 
Die Lokomotivführer müssen folgende Signale geben können: 
1) Achtung, 
2) Bremsen anziehen, 
3) Bremsen loslassen. 
§. 41. 
Elektrische Verbindung der Stationen. 
Die Bahn muß mit einer elektrisch-telegraphischen Verbindung und mit Sprechappa- 
raten auf den Stationen, welche Nebengeleise haben, ausgerüstet sein. Ausnahmen find 
mit besonderer Genehmigung zuläßig. 
§. 42. 
Signalordnung. 
Im übrigen bleibt die Einrichtung des Signalwesens von der Eigenartigkeit des Be- 
triebes auf der betreffenden Bahn abhängig. 
Soweit Signale zur Anwendung kommen, müssen dieselben gemäß den Vorschriften 
in der bestehenden Signalordnung eingerichtet und gehandhabt werden. 
V. Bestimmungen für das Publikum. 
§. 43. 
Aufrechthaltung der Ordnung. 
Die Eisenbahnreisenden und das sonstige Publikum müssen den allgemeinen Anordnungen 
nachkommen, welche von der Bahnverwaltung behufs Aufrechthaltung der Ordnung innerhalb 
des Bahngebietes und beim Transport der Personen und Effekten getroffen werden und 
haben den dienstlichen Anordnungen der in Uniform befindlichen oder mit einem Dienst- 
abzeichen oder mit einer besonderen Legitimation versehenen Bahnpolizeibeamten Folge zu leisten.
	        
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