Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1882. (9)

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Fürsten des andern Hauptstammes, welchen der versterbende Vater in seinem 
lezten Willen aus besonderem Vertrauen benannt haben wird, in Ermangelung 
einer, solchen Benennung aber, von dem Seniore Domus, unter Kaiserlicher 
Allerhöchster Bestätigung übernommen, fort von demselben, nach bestem Wissen 
und Einsichten, mit Beyrath des abgelebten Fürsten hinterlassener Landes 
Regierung geführet, und hierbey die wahre Wohlfahrt sowohl der Fürstlichen 
Pflegbefohlenen als der vormundschaftlichen Lande, Leute und Unterthanen, aller- 
bestens und nach dem ohnehin wohlgegründeten Vertrauen, Administratorio 
nomine besorget, einer tuteles fructuarick aber in Unserem Fürstlichen Ge- 
samthause niemalen Statt gegeben werden solle. 
Auf den Fall jedoch, daß eine solche Vormundschaftsbestellung Unser 
des Prinzen von Oranien und Fürsten zu Nassau, Stamm betreffen, und 
das Vertrauen einem andern, als dem Scniori des Fürstlich Nassau-Saar- 
brückischen Stammes zugewandt werden sollte, ist festgesetzt, daß alsdann das 
allgemeine Hausdirectorium von gedachtem Seniore in Fürstlich Oranien- 
Nassauischen Namen ohne mindeste Einmischung in die übrige vormundschaft- 
liche und andere special Hausangelegenheiten, sofort übernommen, und bis zur 
Volljährigkeit des Erstgebohrnen Prinzen geführet werden solle. 
So viel hiernächst 
8. Letzte Vier und dreisigstens den dritten Gegenstand Unserer Vorsorge 
Wllensver, für die Zukunft, nämlich die Bestimmung der Uns und Unsern Nachkommen 
ordnung eines 
jeden Fürsten, auf den Todesfall vorbehaltenen Befugnis eine letzte Willensverordnung zu 
deren Gültigkeit 
und igemtlicher errichten, betrift, gedenken Wir solche in Ansehung derer unter dem allge- 
meinen Verbande Unseres Hauses nicht begriffenen oben im fünften Artickel 
angezeigten auswärtigen neu erworbenen mittelbaren Güter und Grundstücke, 
so wie in Ansehung der Vormundschaftsbestellung für minderjährige Kinder, 
in Gemäsheit der hiervor getroffenen Abrede, nicht zu beschränken. Ingleichem 
verbleibet einem jeden Fürsten das Recht, unter seinen Kindern eine väter- 
liche Disposition über dasjenige zu errichten, was solchen nach dem gegen- 
wärtigen Erbvertrage auf irgend eine Weise zuflieset.
	        
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