Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1882. (9)

4. Der Landrath hat zu dem ihm mitgetheilten Entwurfe eines Uebereinkommens 
zwischen den Kreisgemeinden von Oberbayern und von Schwaben und Neuburg über die 
durch die Aemter-Organisation vom Jahre 1879 veranlaßte Vermögens-Auseinandersetzung 
seine Zustimmung erklärt; Wir ertheilen dem desfalls gefaßten Beschlusse Unsere Genehmigung. 
Bezüglich der vom Landrathe von Schwaben und Neuburg angeregten Frage der 
Anspruchsberechtigung der vom Regierungsbezirke von Oberbayern abgetrennten Gemeinden 
auf einen verhältnißmäßigen Antheil an den Renten des allgemeinen deutschen Schulfondes 
in München verweisen Wir auf die von Unserem Staatsministerium des Innern für 
Kirchen= und Schulangelegenheiten ergangene Entschließung vom 1. Februar l. Is. Nr. 362. 
Indem Wir dem Landrathe gegenwärtigen Abschied ertheilen, eröffnen Wir ihm 
gerne Unsere wohlgefällige Anerkennung seiner eifrigen Förderung der Kreisinteressen und 
verbinden hiemit die Versicherung Unserer Königlichen Huld und Gnade. 
Schloß Berg, den 14. Mai 1882. 
Ludwig. 
Dr. v. Lutz. Frhr. v. Feilitzsch. v. Pfistermeister, 
Staatsrath. 
Auf Königlich Allerhöchsten Befehl: 
Der General--Sekretär, 
Ministerialrath v. Schlereth. 
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