Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1882. (9)

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Die Hinterbliebenen eines der in §. 2 bezeichneten Rechtsanwälte, welcher, soferne 
er zur Zeit seiner Eintragung in die Rechtsanwaltsliste bereits verehelicht oder Wittwer 
mit Kindern war, später als sechs Monate nach dieser Eintragung oder, sofern er zur Zeit 
seiner Eintragung in die Rechtsanwaltsliste noch unverehelicht oder kinderloser Wittwer war, 
später als sechs Monate nach seiner Verehelichung oder Wiederverehelichung seinen Beitritt 
zur Pensiousanstalt angemeldet hat, haben jedoch nur dann Anspruch auf den vollen Betrag 
der satzungsgemäßen Pension, wenn der Rechtsanwalt wenigstens drei Jahre lang Mitglied 
der Pensionsanstalt gewesen ist. 
Dieselben beziehen nur zwei Dritttheile der satzungsgemäßen Pension, wenn der Rechts- 
amwalt nicht länger als zwei Jahre Mitglied der Pensionsanstalt gewesen ist; nur ein 
Dritttheil der satzungsgemäßen Pension, wenn der Rechtsanwalt nicht länger als ein Jahr 
Mitglied der Pensionsanstalt gewesen ist, und sind vom Pensionsbezuge ganz ansgeschlossen, 
wenn der Rechtsanwalt nicht wenigstens ein Jahr lang Mitglied der Pensionsanstalt 
gewesen ist. 
Den hienach von dem Pensionsbezuge ausgeschlossenen Hinterbliebenen eines Nechts- 
anwaltes wird die von diesem bezahlte Eintrittsgebühr zurückerstattet. 
8. 18. 
Für diejenigen der in 8. 2 bezeichneten Rechtsanwälte, welche zur Zeit der Bekannt- 
machung dieser Bestimmungen in die Liste der bei einem Gerichte des Königreichs zuge- 
lassenen Rechtsanwälte bereits eingetragen und verehelicht oder Wittwer mit Kindern sind, 
beginnt die in S. 17 bezeichnete sechsmonatliche Frist mit dem Tage dieser Bekanntmachung. 
S. 19. 
Sollte sich ergeben, daß die Mittel der Pensionsanstalt nicht hinreichen, um die 
satzungsgemäßen Pensionen der Wittwen und Waisen in ungeschmälertem Betrage zu 
entrichten, so tritt die erforderliche Minderung zunächst bei den Pensionen der Wittwen 
und Waisen der in §. 2 bezeichneten Rechtsanwälte ein. 
Wenn jedoch hienach die Pensionen der Wittwen und Waisen der in §. 2 bezeichneten 
Rechtsanwälte weiter als auf die Hälfte gemindert werden müßten, so unterliegen auch die
	        
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