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Die Hinterbliebenen eines der in §. 2 bezeichneten Rechtsanwälte, welcher, soferne
er zur Zeit seiner Eintragung in die Rechtsanwaltsliste bereits verehelicht oder Wittwer
mit Kindern war, später als sechs Monate nach dieser Eintragung oder, sofern er zur Zeit
seiner Eintragung in die Rechtsanwaltsliste noch unverehelicht oder kinderloser Wittwer war,
später als sechs Monate nach seiner Verehelichung oder Wiederverehelichung seinen Beitritt
zur Pensiousanstalt angemeldet hat, haben jedoch nur dann Anspruch auf den vollen Betrag
der satzungsgemäßen Pension, wenn der Rechtsanwalt wenigstens drei Jahre lang Mitglied
der Pensionsanstalt gewesen ist.
Dieselben beziehen nur zwei Dritttheile der satzungsgemäßen Pension, wenn der Rechts-
amwalt nicht länger als zwei Jahre Mitglied der Pensionsanstalt gewesen ist; nur ein
Dritttheil der satzungsgemäßen Pension, wenn der Rechtsanwalt nicht länger als ein Jahr
Mitglied der Pensionsanstalt gewesen ist, und sind vom Pensionsbezuge ganz ansgeschlossen,
wenn der Rechtsanwalt nicht wenigstens ein Jahr lang Mitglied der Pensionsanstalt
gewesen ist.
Den hienach von dem Pensionsbezuge ausgeschlossenen Hinterbliebenen eines Nechts-
anwaltes wird die von diesem bezahlte Eintrittsgebühr zurückerstattet.
8. 18.
Für diejenigen der in 8. 2 bezeichneten Rechtsanwälte, welche zur Zeit der Bekannt-
machung dieser Bestimmungen in die Liste der bei einem Gerichte des Königreichs zuge-
lassenen Rechtsanwälte bereits eingetragen und verehelicht oder Wittwer mit Kindern sind,
beginnt die in S. 17 bezeichnete sechsmonatliche Frist mit dem Tage dieser Bekanntmachung.
S. 19.
Sollte sich ergeben, daß die Mittel der Pensionsanstalt nicht hinreichen, um die
satzungsgemäßen Pensionen der Wittwen und Waisen in ungeschmälertem Betrage zu
entrichten, so tritt die erforderliche Minderung zunächst bei den Pensionen der Wittwen
und Waisen der in §. 2 bezeichneten Rechtsanwälte ein.
Wenn jedoch hienach die Pensionen der Wittwen und Waisen der in §. 2 bezeichneten
Rechtsanwälte weiter als auf die Hälfte gemindert werden müßten, so unterliegen auch die