Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1882. (9)

XT. 
einverleibt wird, und den Ausgangspunkt des weiteren Verfahrens für die 
Bereinigung der wahrgenommenen Umschreibanstände bildet. 
S. 14. 
Die Regierungsfinanzkammern werden die ordnungsgemäße Führung der 
rentamtlichen Vormerkungsbücher über die bestehenden Umschreibhindernisse und 
die förderliche Erledigung der in denselben eingetragenen Anstände einer fort- 
gesetzten Beaufsichtigung unterstellen. 
Zu diesem Zwecke ist seitens der Regierungsfinanzkammern eine perio- 
dische Vorlage dieser Vormerkungsbücher anzuordnen. Auch haben bei Vor- 
nahme von Amtsvisitationen, von örtlichen Gebührenrevisionen und von speziell 
auf Prüfung des Steuerwesens gerichteten Inspektionen die Kommissäre von 
diesen Vormerkungsbüchern, wie von den über die Erledigung der Einträge 
gepflogenen rentamtlichen Berhandlungen Einsicht zu nehmen. 
In Zweifelsfällen sollen die Rentämter ein weiteres Vorgehen von ent- 
sprechenden Anweisungen der Regierungsfinanzkanmmern abhängig machen, 
welchen ihrerseits behufs der Erledigung belangreicherer technischer Anstände 
unbenommen bleibt, mit dem k. Katasterbureau ins Venehmen zu treten. 
Ergibt sich aus den in Gemäsheit des' § 13-Abs. 4 und 5“ vorge- 
nommenen örtlichen Besitzrecherchen die Nothwendigkeit der Vornahme von 
Renovationsmessungen gauzer Gemeindebezirke, so ist hiewegen seitens der 
k. Regierungsfinanzkammer unter Vorlage der gepflogenen Verhandlungen An- 
trag beim k. Staatsministerium der Finanzen zu stellen, welches nach Ein- 
vernahme des k. Katasterbnreau und nach Maßgabe der verfügbaren Etatemittel 
das Weitere bestimmen wird. 
S. 15. 
Sind behufs der Erledigung von Umschreibanständen Vermessungen in 
Auregung gebracht, deren Kosten aus Staatsmitteln — z. B. à conto der 
Forstgefälle oder des Etats der Straßen-, Brücken= und Wasserbauten — 
oder für Rechnung von Gemeinden (einschließlich der Kreis= und Distrikts- 
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