Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1883. (10)

K 18. 231 
ist, so daß nach Art. IV dieses Gesetzes die Aufhebung von Unserer Genehmigung 
abhängt. · 
Unsere Genehmigung hiezu vermögen Wir aber nicht zu ertheilen, weil die Be— 
seitigung der erwähnten und seither bewährten Einrichtung eine wesentliche Schädigung 
wichtiger Schulinteressen zur Folge haben würde. 
Wir haben deßhalb die Wiedereinstellung des abgestrichenen Bedarfes in den Vor— 
anschlag der Kreisausgaben des Regierungsbezirkes angeordnet. 
Z. Den Beschlüssen des Landrathes über die Verwendung eines Gesammtbetrages 
von 9843 12 3J¼ aus dem Aktivreste der Rechnung über Einnahmen und Ausgaben 
für den Bau eines neuen Kreisrealschulgebäudes in Passau zur Deckung der Kosten des 
Umzugs, der baulichen Herstellung des früheren Realschulgebäudes und der nöthigen Ein- 
richtung des neuen Gebändes, dann zur Remunerirung des Stadtkämmereikassiers Wiegand 
in Passau für seine Dienste bei Auszahlung der Baugelder, für Herstellung von Kataster- 
plänen und zum Ankaufe eines Sommerturnplatzes, wie für Verlegung des Trottoirs und 
für die Umfriedung dieses Turnplatzes ertheilen Wir Unsere Genehmigung. 
4. Dem Beschlusse des Landrathes bezüglich der Einführung von geistlichen Ordens- 
schwestern in die Kreisirrenanstalt Deggendorf vermögen Wir eine Folge nicht zu geben, 
da nach dem einstimmigen Gutachten der hierüber einvernommenen Direktoren der bayeri- 
schen Kreisirrenanstalten und Unseres Obermedizinal-Ausschusses der beantragten Ein- 
führung von geistlichen Ordensschwestern schwerwiegende Bedenken, namentlich auch in psy- 
chiatrischer Beziehung, entgegenstehen, und die mit dieser Einführung etwa verbundenen 
Vortheile nicht von solcher Bedeutung sind, daß jene Bedenken dagegen zurücktreten müßten. 
5. Anbelangend die von dem Landrathe betonte, mit der langen Dauer der ordent- 
lichen Sitzungsperioden des Schwurgerichtes bei dem Landgerichte Straubing verbundene 
Ueberbürdung der Geschwornen, so wird Unser Staatsministerium der Justiz die künftige 
Fernehaltung einer übermäßig langen Dauer der ordentlichen Schwurgerichts-Sitzungsperioden 
zunächst auf dem in der Bekanntmachung vom 6. August 1879 Nr. 12,207, den Vollzug 
des Reichs-Gerichtsverfassungsgesetzes, hier die Vorbereitung der periodischen Sitzungen der 
Schwurgerichte betreffend, bereits vorgezeichneten und von dem Landrathe in zweiter Reihe 
empfohlenen Wege der Einschaltung außerordentlicher Sitzungsperioden anstreben und hiebei 
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