Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1883. (10)

M 42. 
417 
Beilage E. 
Nachweisung 
der Resultate der Einigung, beziehungsweise Schätzung. 
(Diese Nachweisung dient gleichzeitig als Liquidation.) 
  
Anmerkung. 
1. 
Gleich nach der Truppenübung fordert der Ortsvorstand die Eingesessenen zur Anmeldung 
der Entschädigungsforderungen auf. 
Die Anmeldungen werden vom Ortsvorstande durch Ausfüllung der Kolonnen 1 bis7 
zusammengestellt. Kolonne 6 und 7 sind mit Blei auszufüllen. Wollen die Betheiligten 
keine bestimmten Entschädigungsforderungen stellen, so bleibt Kolonne 6a unausgefüllt. 
In gleicher Weise hat die zuständige Zivilbehörde dem selbständigen Gutsbezirke 
gegenüber zu verfahren. 
Die Nachweisungen sind von dem Ortsvorstande, beziehungsweise der zuständigen 
Zivilbehörde der Abschätzungskommission bei ihrem Eintreffen zur Prüfung und weiteren 
Ausfüllung vorzulegen. 
Der Ortsvorstand muß beim Schätzungstermine anwesend sein. 
Die Nachweisungen sind am Schlusse mit Ort und Datum zu versehen und von 
sämmtlichen Mitgliedern der Abschätzungskommission zu vollziehen. 
Haben die Abschätzungen nur geringen Umfang oder sind nur wenige Interessenten be- 
theiligt, so ist die Nachweisung entbehrlich, jedoch müssen dann die entsprechenden An- 
gaben aus dem Protokoll zu entnehmen sein. Letzteres ist der Zahlungsanweisung der 
Intendantur zu Grunde zu legen. 
Für Abschätzungen, auf welche dies Schema nicht ohne weiteres paßt, ist ein entsprechendes 
Schema zu entwerfen. 
Die Ausfüllung der Spalte 11 erfolgt erst bei Auszahlung der Entschädigungsbeträge. 
Reicht der Raum der Spalte 11 für die Quittirung der Beschädigten nicht aus, so 
ist besondere Quittung beizubringen. 
  
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