Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1883. (10)

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Auf die Zurücknahme der Ausdehnung findet der 8. 58 der Gewerbeordnung sowie 
vorstehende Ziffer 5 Absatz 2 entsprechende Anwendung. 
Das Recht, einen Ausländer aus dem Reichsgebiete auszuweisen, wird durch diese 
Bestimmungen nicht berührt. 
7. Der Mangel eines festen Wohnsitzes im Inlande (§. 57b Ziffer 1 der Ge- 
werbeordnung) ist Ausländern gegenüber als ein Grund zur Versagung des Wander- 
gewerbescheines oder zur Versagung der Ausdehnung desselben nicht anzusehen. 
8. Sowohl die Ausstellung als auch die Ausdehnung eines Wandergewerbescheines 
kann für eine kürzere Dauer, als das Kalenderjahr, oder für bestimmte Tage während 
des Kalenderjahrs erfolgen. 
9. Die Wandergewerbescheine werden nach den unter III nachstehend bezeichneten 
Formularen ausgestellt. 
10. Wer beim Gewerbebetrieb im Umherziehen andere Personen von Ort zu Ort 
mit sich führen will, bedarf der Erlaubniß derjenigen Behörde, welche den Wander- 
gewerbeschein ertheilt oder ausgedehnt hat. Die Erlaubniß wird in dem Wandergewerbe- 
schein unter näherer Bezeichnung der Personen vermerkt. 
Personen, welche den an die selbständigen Gewerbetreibenden zu stellenden Anforder- 
ungen nicht entsprechen, dürfen nicht mitgeführt werden. Diese Bestimmung findet auch 
auf die Mitführung eines Inländers durch einen ausländischen Gewerbetreibenden und 
eines Ausländers durch einen inländischen Gewerbetreibenden Anwendung. 
Die Erlaubniß zur Mitführung von Personen anderen Geschlechts, mit Ausnahme 
der Ehegatten und der über 21 Jahre alten eigenen Kinder und Enkel, kann auch dann 
versagt werden, wenn keiner der aus Ziffer 3 bis 5 sich ergebenden Versagungsgründe 
vorliegt. 
11. Die auf Grund der vorstehenden Bestimmungen getroffenen Verfügungen ein- 
schließlich der Versagung der Genehmigung des Druckschriftenverzeichnisses (§. 56 Absatz 4 
der Gewerbeordnung) können nur im Wege der Beschwerde an die unmittelbar vorgesetzte 
Aufsichtsbehörde angefochten werden.
	        
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