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B. Der Geschäftsbetrieb der ausländischen Handlungsreisenden
im besonderen.
1. Auf Handlungsreisende, welche durch die in den Staatsverträgen vorgesehene
Gewerbelegitimationskarte legitimirt sind, finden die Bestimmungen der Staatsverträge
Anwendung. Insoweit die Handlungsreisenden Waaren feilbieten, oder Waaren bei
anderen Personen als bei Kaufleuten oder solchen Personen, welche die Waaren produziren,
oder an anderen Orten, als in offenen Verkaufsstellen aufkaufen oder Waarenbestellungen
bei anderen Personen als bei Kaufleuten oder solchen Personen, in deren
Gewerbebetriebe Waaren der angebotenen Art Verwendung finden, aufsuchen wollen, finden
die vorstehenden Bestimmungen unter A auf sie Anwendung.
2. Handlungsreisende, welche Staaten angehören, mit denen ein Abkommen wegen
der Gewerbelegitimationskarten zwar nicht abgeschlossen, denen jedoch das Recht der Meistbegünstigung
hinsichtlich des Gewerbebetriebes eingeräumt ist, bedürfen zum Geschäftsbetriebe
im Inlande einer Gewerbelegitimationskarte nach dem unter I anliegenden
Muster.
Die Gewerbelegitimationskarte berechtigt den Inhaber in dem ganzen Gebiete des
Reichs, nach Entrichtung der Landessteuern, sofern in letzterer Hinsicht nicht ein anderes
im Wege des Vertrages festgesetzt ist, Waaren bei Kaufleuten oder solchen Personen,
welche die Waaren produziren, oder in offenen Verkaufsstellen aufzukaufen und Waarenbestellungen
bei Kaufleuten oder Personen, in deren Gewerbebetriebe Waaren der angebotenen
Art Verwendung finden, aufzusuchen. Er darf nur Waarenmuster, aber keine
Waaren mit sich führen.
Auf die Ertheilung, Versagung und Zurücknahme der Gewerbelegitimationskarte
finden die Bestimmungen des Titels III der Gewerbeordnung mit der Maßgabe entsprechende
Anwendung, daß der Mangel eines festen Wohnsitzes im Julande (§. 57 b der
Gewerbeordnung) einen Grund zur Versagung der Gewerbelegitimationskarte nicht bildet,
und daß die auf Grund dieser Bestimmungen getroffenen Verfügungen nur im Wege
der Beschwerde an die unmittelbar vorgesetzte Aufsichtsbehörde angefochten werden können.
3. Auf die Ausübung des Geschäftsbetriebes der ausländischen Handlungsreisenden
(Ziffer 1 und 2) finden die Bestimmungen des Titels III der Gewerbeordnung entsprechende
Anwendung.