Contents : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1883. (10)

52.  473

B.  Der  Geschäftsbetrieb  der  ausländischen  Handlungsreisenden
im  besonderen.

1.  Auf  Handlungsreisende,  welche  durch  die  in  den  Staatsverträgen  vorgesehene
Gewerbelegitimationskarte  legitimirt  sind,  finden  die  Bestimmungen  der  Staatsverträge
Anwendung.  Insoweit  die  Handlungsreisenden  Waaren  feilbieten,  oder  Waaren  bei
anderen  Personen  als  bei  Kaufleuten  oder  solchen  Personen,  welche  die  Waaren  produziren,
  oder  an  anderen  Orten,  als  in  offenen  Verkaufsstellen  aufkaufen  oder  Waarenbestellungen
  bei  anderen  Personen  als  bei  Kaufleuten  oder  solchen  Personen,  in  deren
Gewerbebetriebe  Waaren  der  angebotenen  Art  Verwendung  finden,  aufsuchen  wollen,  finden
die  vorstehenden  Bestimmungen  unter  A  auf  sie  Anwendung.

2.  Handlungsreisende,  welche  Staaten  angehören,  mit  denen  ein  Abkommen  wegen
der  Gewerbelegitimationskarten  zwar  nicht  abgeschlossen,  denen  jedoch  das  Recht  der  Meistbegünstigung
  hinsichtlich  des  Gewerbebetriebes  eingeräumt  ist,  bedürfen  zum  Geschäftsbetriebe
  im  Inlande  einer  Gewerbelegitimationskarte  nach  dem  unter  I  anliegenden
Muster.

Die  Gewerbelegitimationskarte  berechtigt  den  Inhaber  in  dem  ganzen  Gebiete  des
Reichs,  nach  Entrichtung  der  Landessteuern,  sofern  in  letzterer  Hinsicht  nicht  ein  anderes
im  Wege  des  Vertrages  festgesetzt  ist,  Waaren  bei  Kaufleuten  oder  solchen  Personen,
welche  die  Waaren  produziren,  oder  in  offenen  Verkaufsstellen  aufzukaufen  und  Waarenbestellungen
  bei  Kaufleuten  oder  Personen,  in  deren  Gewerbebetriebe  Waaren  der  angebotenen
  Art  Verwendung  finden,  aufzusuchen.  Er  darf  nur  Waarenmuster,  aber  keine
Waaren  mit  sich  führen.

Auf  die  Ertheilung,  Versagung  und  Zurücknahme  der  Gewerbelegitimationskarte
finden  die  Bestimmungen  des  Titels  III  der  Gewerbeordnung  mit  der  Maßgabe  entsprechende
  Anwendung,  daß  der  Mangel  eines  festen  Wohnsitzes  im  Julande  (§.  57  b  der
Gewerbeordnung)  einen  Grund  zur  Versagung  der  Gewerbelegitimationskarte  nicht  bildet,
und  daß  die  auf  Grund  dieser  Bestimmungen  getroffenen  Verfügungen  nur  im  Wege
der  Beschwerde  an  die  unmittelbar  vorgesetzte  Aufsichtsbehörde  angefochten  werden  können.

3.  Auf  die  Ausübung  des  Geschäftsbetriebes  der  ausländischen  Handlungsreisenden
(Ziffer  1  und  2)  finden  die  Bestimmungen  des  Titels  III  der  Gewerbeordnung  entsprechende
  Anwendung.