Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1883. (10)

A 7. 69 
8. 15. 
Die Funktion eines Aichmeisters wird nur Personen übertragen werden, welche: 
1) das 30. Lebensjahr zurückgelegt haben, 
2) die erforderlichen persönlichen Garantien besitzen, 
3) ihre Befähigung (soferne solche nicht anderweitig feststeht) durch eine vor der 
Normal-Aichungs-Commission abzulegende Prüfung nachgewiesen haben. 
Im Uebrigen haben die jeweiligen Bestimmungen über die Anstellung von Militär- 
anwärtern im subalternen Civildienste in Auwendung zu kommen. 
8. 16. 
Die Prüfungen der Aichmeister sind durch ein technisches Mitglied der Normal- 
Aichungs-Commission im Beisein des Vorstandes vorzunehmen und haben sich zu erstrecken 
auf die nöthigen theoretischen, mathematischen und physikalischen Grundlagen alles Maaß- 
und Gewichtswesens, auf die in Bayern bestehenden gesetzlichen und verordnungsmäßigen 
Bestimmungen über Maaß und Gewicht und auf die nöthige Vertrautheit mit der genauen 
technischen Ausführung aller beim Aichgeschäft vorkommenden Operationen. · 
Für den Unterricht der Aichmeister werden von Zeit zu Zeit bei der Normal-Aich— 
ungs-Commission Lehrcurse abgehalten werden. 
8. 17. 
Die Zahl der Aichmeister, die Sitze und Bezirke derselben bestimmt das Staats- 
ministerium des Innern, Abtheilung für Landwirthschaft, Gewerbe und Handel, nach Ein- 
vernahme der Normal-Aichungs Commission und der Kreisregierungen, Kammern des Innern. 
8. 18. 
Die Aichmeister stehen unter der Aufsicht der Distrikts-Polizei-Behörden, der Kreis— 
regierungen, Kammern des Innern, und der Normal-Aichungs-Commission. 
In Bezug auf den technischen Theil ihres Geschäftes haben sie nur von der Normal- 
Aichungs-Commission Anordnungen zu empfangen und mit derselben unmittelbar zu 
verkehren. 
Die Normal-Aichungs-Commission hat von Zeit zu Zeit und zwar in der Negel 
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