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8. 15.
Die Funktion eines Aichmeisters wird nur Personen übertragen werden, welche:
1) das 30. Lebensjahr zurückgelegt haben,
2) die erforderlichen persönlichen Garantien besitzen,
3) ihre Befähigung (soferne solche nicht anderweitig feststeht) durch eine vor der
Normal-Aichungs-Commission abzulegende Prüfung nachgewiesen haben.
Im Uebrigen haben die jeweiligen Bestimmungen über die Anstellung von Militär-
anwärtern im subalternen Civildienste in Auwendung zu kommen.
8. 16.
Die Prüfungen der Aichmeister sind durch ein technisches Mitglied der Normal-
Aichungs-Commission im Beisein des Vorstandes vorzunehmen und haben sich zu erstrecken
auf die nöthigen theoretischen, mathematischen und physikalischen Grundlagen alles Maaß-
und Gewichtswesens, auf die in Bayern bestehenden gesetzlichen und verordnungsmäßigen
Bestimmungen über Maaß und Gewicht und auf die nöthige Vertrautheit mit der genauen
technischen Ausführung aller beim Aichgeschäft vorkommenden Operationen. ·
Für den Unterricht der Aichmeister werden von Zeit zu Zeit bei der Normal-Aich—
ungs-Commission Lehrcurse abgehalten werden.
8. 17.
Die Zahl der Aichmeister, die Sitze und Bezirke derselben bestimmt das Staats-
ministerium des Innern, Abtheilung für Landwirthschaft, Gewerbe und Handel, nach Ein-
vernahme der Normal-Aichungs Commission und der Kreisregierungen, Kammern des Innern.
8. 18.
Die Aichmeister stehen unter der Aufsicht der Distrikts-Polizei-Behörden, der Kreis—
regierungen, Kammern des Innern, und der Normal-Aichungs-Commission.
In Bezug auf den technischen Theil ihres Geschäftes haben sie nur von der Normal-
Aichungs-Commission Anordnungen zu empfangen und mit derselben unmittelbar zu
verkehren.
Die Normal-Aichungs-Commission hat von Zeit zu Zeit und zwar in der Negel
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