fullscreen: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1832. (1)

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D. 
Der zu Leitung der Wahl des Abgeordneten des Vlten staͤdtischen Wahlbezirks bei dem 
bevorstehenden Landtage verordnete Koͤnigl. Commissar, Herr N. N. hat den unterzeich- 
neten Stadtrath in Rücksicht der hiesigen Stadt, zu Fertigung der Wahllisten und Be- 
stellung von Wahlmännern, nach Vorschrift des Wahlgesetzes vom 24sten September 
1831. J. 48. veranlaßt. 
Die Liste der Stimmberechtigten wird daher des ehesten öffentlich bekannt ge- 
macht werden, und demnächst die Ernennung der Wahlmänner vorschriftmaßig erfolgen. 
Immittelst ist aber auch die Liste der zu Abgeordneten Wählbaren für den 
biesigen Stadtbezirk auszufertigen, weshalb, so viel die Ausmittelung der als Hauc-= 
besiter Wählbaren betrifft, die erforderliche Einleitung getroffen werden wird, ohne daß 
es deshalb einer Anmeldung von Seiten dieser Hausbesitzer bedarf. Dagegen werden die 
« Nichtangesessenen, 
so wie uͤberhaupt alle Diejenigen, welche, ohne in der Eigenschaft als Hausbesitzer dazu 
befaͤhigt zu seyn, zu Abgeordneten waͤhlbar zu seyn glauben, zufolge des 7. 58. des 
obgedachten Wahlgesetzes, hiermit aufgefordert, sich binnen 14 Tagen, von Erlassung 
dieser Bekanntmachung an, und längstens den 
bei dem hiesigen Stadtrathe mündlich, oder schriftlich anzumelden, unter der Verwarnung, 
daß die bis dahin sich nicht Anmeldenden in die Liste der zu dem bevorstehenden Landtage, 
als Abgeordnete, Wählbaren nicht werden gebracht werden. 
Es haben sich aber hiernach in hiesiger Stadt anzumelden, nach F. 56. des Wahlgesebes 
um. 2. 3. und 4. Diejenigen, 
a) welche ein Vermögen von 6000 Thaler — — besißen, oder 
b) ein sicheres Einkommen von 400 Thaler — — jaährlich haben, oder 
c) wenigstens 30 Thaler — — (in mittlern Städten 20 Thaler — —, in kleinen 
Städten 10 Thaler — —) jährlich an directen Real= und Personal-Landes- 
Abgaben zahlen; 
vorausgesebt, daß der Wählbarkeit derselben zu Abgeordneten ein gesetzliches Hinderniß 
nicht entgegen steht. 
Doch bedarf es dieser Anmeldung bei den Mitgliedern des hiesigen Stadtraths, (ein- 
schließlich des Stadtgerichts, so wie bei den Stadtverordneten,) nach §. 60. und 61. des 
Wahlgesetzes, nicht. 
Die sich Anmeldenden werden zugleich veranlaßt, aus welchen der vorstehend uater 
a. P. und c. angegebenen Grunden sie ihre Wählbarkeit herleiten, kürzlich zu bemerken, und, 
wenn diese Gründe nicht auf hinlänglich bekannten Umständen beruhen, die erforderlichen 
Bescheinigungen mit einzureichen. N. den 
Der Stadtrath zu N. J. 
J. J. Bürgermeister. 
Anmerkung. Nach Verschiedenheit der Fälle, ob nämlich ein besonderes Stadtgericht am Orte besiebt, 
und ob etwa schon neugewählte Stadtverordnete an die Stelle der provisorischen Communrepräsen- 
tanten getreten sind, wird die vorstehend eingeschlossene Stelle des Formulurs sich, nach Beßinden, 
abindern, oder gänzlich erledigen. 
Ausgegeben am 161ten April 1832. 
 
	        
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